
Ein Verbot der privaten Nutzung des Firmenlieferwagens ist für den Geschäftsführer in der Regel nicht möglich. Dies bestätigt der Oberste Gerichtshof in einem Urteil vom 16. März 2018. Der Oberste Gerichtshof erledigt die Sache im Übrigen mit der Feststellung, dass keine Rechtsfragen zu klären sind. Die Urteil des Berufungsgerichts Arnheim-Leeuwarden wird damit bestätigt.
Verbot der privaten Nutzung
Der Fall betrifft den alleinigen Gesellschafter und alleinigen Geschäftsführer einer GmbH (einen DGA). In der BV wird ein Unternehmen betrieben. Und natürlich arbeitet der DGA für die BV. In diesem Zusammenhang hat er einen Arbeitsvertrag mit der BV abgeschlossen. In diesem Vertrag ist festgelegt, dass es ihm untersagt ist, mit dem Lieferwagen der BV private Fahrten zu unternehmen. Auf Anfragen der Steuerbehörde antwortet der DGA zweimal, dass er für den Lieferwagen keine Kilometerabrechnung geführt habe.
Ein Verbot der privaten Nutzung ist bei Lieferwagen eine anerkannte Möglichkeit, die steuerliche Zurechnung zum Arbeitsentgelt zu vermeiden (dies gilt nicht für Personenkraftwagen). Voraussetzung ist jedoch, dass der Arbeitgeber überprüft, ob die Arbeitnehmer gegen das Verbot verstoßen. Ist dies der Fall, muss der Arbeitgeber eine im Voraus vereinbarte Sanktion verhängen.
Das Gericht teilt die Auffassung der Steuerbehörde, dass das Verbot in diesem Fall keine praktische Bedeutung hat. Der Betroffene ist nämlich der Geschäftsführer der Gesellschaft. Daher ist es nicht naheliegend, dass die Einhaltung des Verbots tatsächlich überprüft wird. Der Geschäftsführer würde sich ja dann selbst kontrollieren.
Hinter dem Tor
Der Geschäftsführer macht im Übrigen in erster Linie geltend, dass ihm der Lieferwagen nicht zur privaten Nutzung zur Verfügung stand. Er parkt das Fahrzeug nämlich nach der Nutzung auf dem Gelände der GmbH. Nach Geschäftsschluss steht der Lieferwagen dort hinter einem abschließbaren Tor.
Der Geschäftsführer hat jedoch den Schlüssel zum Tor. Und als alleiniger Gesellschafter und alleiniger Geschäftsführer der GmbH kann er selbst entscheiden, ob er außerhalb der Öffnungszeiten des Unternehmens mit dem Lieferwagen fährt. Das Gericht stellt daher fest, dass die Steuerbehörde hinreichend glaubhaft gemacht hat, dass der Lieferwagen dem Geschäftsführer zur Verfügung steht.
Fein
Selbstverständlich erhält der Geschäftsführer zusätzlich zu den Nachforderungen bei der Lohnsteuer eine Geldbuße. Das Finanzamt hat wegen der Zahlungsversäumnisse Geldbußen verhängt. Diese Verspätungsgeldbuße beträgt in den betreffenden Jahren maximal 4.920 € (pro Jahr).
Der Geschäftsführer macht geltend, dass es sich um einen vertretbaren Standpunkt handele. Er ist der Ansicht, vernünftigerweise davon ausgehen zu können, dass ihm das Fahrzeug nicht für private Zwecke zur Verfügung gestellt wurde und/oder dass es ihm gelingen würde, den Gegenbeweis zu erbringen. Das Gericht entscheidet jedoch, dass er dies nach objektiven Maßstäben gemessen vernünftigerweise nicht annehmen konnte. Die Versäumnisbußen wurden daher zu Recht verhängt. Sie waren im Übrigen von der Steuerbehörde bereits auf 2.083 €, 2.938 € und 1.252 € herabgesetzt worden. Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich unter den Umständen des Falles um eine angemessene Sanktion.
