Mehrwertsteuer innerhalb von 8 Wochen nachzahlen

Ab dem 1. Januar 2025 muss eine Umsatzsteuer-Ergänzungserklärung innerhalb von 8 Wochen bei der Steuerbehörde eingereicht werden.

Mehrwertsteuer-Nachzahlung

Stellt ein Unternehmer fest, dass zu viel oder zu wenig Mehrwertsteuer abgeführt oder zurückgefordert wurde, ist er gesetzlich verpflichtet, dies von sich aus (korrekt und vollständig) dem Finanzamt zu melden. Dies muss mittels einer Nacherklärungssteuererklärung erfolgen, die mit dem dafür vorgesehenen Formular elektronisch bei der Steuerbehörde eingereicht werden muss. Die elektronische Einreichung ist über „MijnBelastingienst Zakelijk“ (Anmeldung mit eHerkenning) oder über eine eigene Steuererklärungssoftware möglich.

Beträgt der Betrag der Nacherklärung 1.000 € oder weniger, muss keine Nacherklärung eingereicht werden, sondern die Korrektur kann in der nächsten regulären periodischen Steuererklärung berücksichtigt werden. In diesem Fall werden keine Geldbuße verhängt und keine Zinsen berechnet (siehe unten).

Fein

Wird eine Nacherklärungserklärung nicht oder nicht fristgerecht eingereicht, kann dies dazu führen, dass das Finanzamt eine Geldbuße verhängt. Auf der Grundlage einer Nacherklärungserklärung kann keine Fehlzeiteine Geldbuße verhängt werden. Liegt es an grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Unternehmers, dass die Nacherklärungserklärung nicht oder verspätet eingereicht wurde, kann jedoch eine VergehenEs kann eine Geldstrafe verhängt werden. Diese kann 100% der Steuer betragen, höchstens jedoch 6.709 €. Wie sich das in der Praxis auswirken wird, wird sich erst noch zeigen.

Es wird keine Geldbuße verhängt, wenn die Nacherklärungserklärung zu einem zu erstattenden Betrag führt.

Fristen

Die Nacherklärungserklärung muss innerhalb der kürzeren der beiden folgenden Fristen eingereicht werden:

  • bevor der Unternehmer weiß oder vernünftigerweise vermuten muss, dass die Steuerbehörde von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der eingereichten Umsatzsteuererklärung(en) Kenntnis hat;
  • innerhalb von 8 Wochen, nachdem der Unternehmer die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit festgestellt hat.

Die letztgenannte Frist gilt ab dem 1. Januar 2025. Für Unternehmer, die vor dem 1. Januar 2025 festgestellt haben, dass für einen bestimmten Zeitraum zu viel oder zu wenig Mehrwertsteuer abgeführt wurde, beginnt die Frist von 8 Wochen am 1. Januar 2025. Diese Übergangsregelung gilt nicht für die erstgenannte Frist.

Zinsen

Auf die Mehrwertsteuer, die aufgrund einer Nacherklärungserklärung nacherhoben wird, werden Steuerzinsen ab dem ersten Tag nach dem Geschäftsjahr berechnet, auf das sich die Nacherklärungserklärung bezieht. Wird die Nacherklärungssteuererklärung jedoch vor dem 1. April des auf das Geschäftsjahr folgenden Jahres eingereicht, auf das sich die Nacherklärungssteuererklärung bezieht, werden keine Steuerzinsen berechnet.

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