
Der Monat Mai ist für viele Arbeitgeber und Arbeitnehmer der Monat, in dem das Urlaubsgeld ausgezahlt wird. Die gesetzliche Grundregel sieht eine Auszahlung im Juni vor. In vielen Tarifverträgen und/oder Arbeitsbedingungen ist jedoch eine Auszahlung im Mai vorgesehen.
Urlaubsgeld
Eigentlich meinen wir damit die Urlaubszulage (oder -Zuschlag). Mit dem Begriff Urlaubsgeld Damit ist nämlich das Entgelt gemeint, das die Arbeitnehmer während ihres Urlaubs erhalten. An freien Tagen oder Urlaubstagen ist der Arbeitgeber nämlich zur Fortzahlung des Entgelts verpflichtet.
Die Urlaubszulage scheint ein kleines Extra zu sein. Aber natürlich spart der Arbeitnehmer selbst einen Teil seines Gehalts an, um ihn als Urlaubszulage ausgezahlt zu bekommen. Die Urlaubsvergütung muss mindestens einmal im Jahr ausgezahlt werden. Es kann jedoch auch vereinbart werden, dass sie wöchentlich oder monatlich zusammen mit dem regulären Lohn ausgezahlt wird. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss die Urlaubsvergütung abgerechnet werden.
Arbeitnehmer haben Anspruch auf mindestens 8% Urlaubsgeld. Dies ist in der Gesetz über den Mindestlohn und den Mindesturlaubsgeldzuschlag. Im Tarifvertrag kann festgelegt werden, dass Arbeitnehmer Anspruch auf ein höheres, ein niedrigeres oder gar kein Urlaubsgeld haben.
Auch in den Arbeitsbedingungen kann ein Urlaubsgeld vereinbart werden, das unter 8% liegt. Dies gilt jedoch nur für Arbeitnehmer, die mehr als das Dreifache des Mindestlohns verdienen. In jedem Fall muss ein Arbeitnehmer mindestens 108% des für ihn oder sie geltenden Mindestlohns verdienen. Und der Nettobetrag, der von diesem Mindestlohn übrig bleibt, muss dem Arbeitnehmer auch tatsächlich per Banküberweisung ausgezahlt werden.
Selbstverständlich kann ein höherer Urlaubsgeldbetrag vereinbart werden. Lediglich der Tarifvertrag könnte hier möglicherweise einen Strich durch die Rechnung machen.
Der Urlaubszuschlag muss auf der Grundlage des gesamten regulären Bruttolohns des Arbeitnehmers berechnet werden. Also auch auf den Lohn, der während der Krankheit des Arbeitnehmers weitergezahlt wurde. Und mit Wirkung vom 1. Januar 2018 auch auf Überstundenzuschläge (es sei denn, der Tarifvertrag enthält abweichende Regelungen). Auf beispielsweise Jahresend- oder Gewinnbeteiligungen wird kein Urlaubszuschlag angesammelt.
Liquidität
Die Auszahlung des Urlaubsgeldes belastet die Liquidität des Arbeitgebers erheblich. Schließlich sind die in diesem Monat auszuzahlenden Nettolöhne deutlich höher als in den anderen Monaten. Dies muss bei der Liquiditätsplanung berücksichtigt werden.
Im Monat nach der Auszahlung des Urlaubsgeldes wird die Liquidität noch einmal erheblich beansprucht. Denn dann muss der Arbeitgeber die vom Brutto-Urlaubsgeld einbehaltenen Lohnsteuern an das Finanzamt abführen.
