
Am 1. April 2016 schien es, als würden die neuen Vorschriften zum Thema „unzumutbares Wetter“ nun doch eingeführt werden. Die neue Regelung ist Teil des bereits Ende 2012 verabschiedeten Gesetzentwurfs Gesetz zur Vereinfachung der UWV-Regelungen, das erst am 1. April 2016 hineingehen würde.
Der Winter 2015/2016 ist mittlerweile so gut wie vorbei, sodass die Gefahr besteht, dass Arbeitgeber die neuen Vorschriften bereits wieder aus den Augen verloren haben, wenn (Ende 2016?) das erste unzumutbare Wetter eintritt.
Einführung doch verschoben
Das hat inzwischen auch Minister Asscher erkannt. Er hat nämlich in allerletzter Minute angekündigt, dass die Einführung der Regelung doch wieder verschoben wird auf 1. Oktober 2016. Dabei teilt er zudem mit, dass er sich bis zum 15. Juni mit den Sozialpartnern über den Inhalt der Regelung beraten wird. Es scheint daher nicht ausgeschlossen, dass die neue Regelung letztendlich doch gar nicht eingeführt wird. Das Sprichwort “Aller guten Dinge sind drei” würde dann zutreffen, da dies bereits das dritte Mal ist, dass die Einführung der neuen Regelung verschoben wurde. Im Folgenden beschreiben wir für Interessierte die Regelung, deren Inkrafttreten somit vorerst erneut verschoben wurde.
Unzumutbares Wetter
Was als unzumutbares Wetter gilt, legt der Arbeitgeber selbst fest. Dies hängt von der jeweiligen Branche ab. Sobald Arbeitnehmer aufgrund von unzumutbarem Wetter 20% oder mehr ihrer Arbeitsfähigkeit nicht nutzen können, muss der Arbeitgeber dies dem UWV melden. Selbstverständlich muss der Arbeitgeber, soweit dies möglich ist, die Arbeitnehmer für Tätigkeiten einsetzen, die auch bei unzumutbaren Witterungsverhältnissen noch ausgeführt werden können.
Das UWV prüft anschließend, ob aufgrund von unzumutbaren Wetterbedingungen tatsächlich keine (ausreichende) Arbeit geleistet werden kann. Das Ergebnis dieser Prüfung kann je nach Branche unterschiedlich ausfallen. Im Baugewerbe wird beispielsweise die gefühlte Temperatur herangezogen, während im Agrarsektor die Bodentemperatur von Bedeutung ist. Die Branchen können im Vorfeld Klarheit gewinnen, indem sie mit dem UWV entsprechende Standards vereinbaren.
Neben winterlichen Wetterbedingungen können auch andere nicht-wirtschaftliche Umstände dazu führen, dass Arbeitnehmer nicht arbeiten können. Dabei muss es sich um Katastrophen handeln, die mehrere Unternehmen betreffen und vom Minister als außergewöhnlich eingestuft wurden. Beispiele aus der Vergangenheit sind die Feuerwerkskatastrophe in Enschede und die Evakuierung der Betuwe aufgrund von Hochwasser. Die neue Regelung wird daher auch nicht als “Regelung bei unzumutbarem Wetter“ bezeichnet, sondern trägt den Namen „Notfallregelung“.
Wartezeit
In der neuen Regelung gibt es eine Wartezeit von 3 Wochen. Während dieses Zeitraums muss der Arbeitgeber den Lohn der Arbeitnehmer weiterzahlen, die aufgrund von unzumutbaren Witterungsverhältnissen nicht oder nicht ausreichend arbeiten können. Erst danach ist der Arbeitgeber nicht mehr zur Lohnfortzahlung verpflichtet, und der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Arbeitslosengeld. Diese Wartezeit muss nicht unbedingt einen zusammenhängenden Zeitraum von drei Wochen umfassen.
Bei anderen Notfällen als winterlichen Wetterbedingungen (siehe oben) gilt eine kürzere Wartezeit von 2 Wochen, allerdings muss dieser Zeitraum zusammenhängend sein.
Meldepflicht des Arbeitgebers
In allen Fällen, in denen der Arbeitgeber die Notfallregelung in Anspruch nehmen möchte, muss er dem UWV an jedem Tag, an dem ein Arbeitnehmer aufgrund eines Notfalls (z. B. unzumutbare Witterungsbedingungen) für 20% oder mehr seiner Arbeitsfähigkeit nicht arbeiten kann, eine Meldung erstatten. Tage, die nicht gemeldet wurden, werden selbstverständlich nicht auf die Wartezeit angerechnet.
Selbstverständlich ist der Arbeitgeber jederzeit dafür verantwortlich, dass der Arbeitsplatz sicher ist – auch bei winterlichen Wetterbedingungen.
