Unternehmertum in einer Lieferkette

Vergeben Sie (einen Teil) der von Ihnen angenommenen Aufträge an ein anderes Unternehmen? Dann gelten Sie als Auftragnehmer und können für die nicht gezahlten Lohnsteuern Ihrer Subunternehmer haftbar gemacht werden. Stellen Sie sicher, dass Sie diese Angelegenheiten ordnungsgemäß geregelt haben, und begrenzen Sie so Ihre Kettenhaftung.

Wenn Sie (einen Teil) der von Ihnen übernommenen Arbeiten an einen Subunternehmer vergeben, ist es möglich, dass dieser Subunternehmer diese wiederum (teilweise) an einen anderen Subunternehmer weitervergibt. Auch dieser Subunternehmer kann die Arbeiten wiederum weitervergeben. Auf diese Weise entsteht eine Kette aus Auftragnehmern und Subunternehmern.

Die Kettenhaftung bedeutet, dass, wenn ein Subunternehmer seine Lohnsteuern für die übernommenen Arbeiten nicht zahlt, alle ihm vorgelagerten Auftragnehmer in der Kette gesamtschuldnerisch für diese Lohnsteuern haften. Sie können also für die nicht gezahlten Lohnsteuern jedes einzelnen Subunternehmers haftbar gemacht werden. Die Haftungskette endet nämlich erst beim Hauptauftragnehmer.

Achtung!
Ein Auftraggeber kann nur in einer der folgenden Situationen haftbar gemacht werden:
1. Der Auftraggeber gilt als Bauunternehmer, da er im Rahmen seiner gewöhnlichen Geschäftstätigkeit ohne Auftrag eines Dritten ein Bauwerk erwirbt (er ist dann ein Selbstbauer);
2. Auftraggeber aus der Bekleidungsindustrie und Käufer von noch herzustellender Kleidung.

Haftung des Entleihers

Die Haftung des Entleihers kommt zum Tragen, wenn ein Arbeitgeber Arbeitnehmer von einem anderen Arbeitgeber (meist einer Zeitarbeits- oder Lohnabrechnungsagentur) entlehnt, um diese unter seiner Leitung und Aufsicht arbeiten zu lassen. Zahlt der eigentliche Arbeitgeber die von ihm geschuldeten Lohnsteuern, Sozialversicherungsbeiträge und gegebenenfalls die Mehrwertsteuer ganz oder teilweise nicht, kann der Entleiher im Rahmen der Entleiherhaftung für den nicht gezahlten Betrag haftbar gemacht werden. Zahlt auch der Entleiher nicht, kann die Steuerbehörde im Rahmen der Kettenhaftung auch die anderen Unternehmen in der Kette in Anspruch nehmen.

Bauunternehmer und Kettenhaftung

Die Kettenhaftung gilt nur, wenn Sie als Auftragnehmer eingestuft werden. Dies ist schneller der Fall, als Sie vielleicht denken. Die Kettenhaftung kommt daher nicht nur im Bauwesen vor, sondern auch in anderen Branchen. Ein Auftragnehmer ist nämlich jede natürliche oder juristische Person, die außerhalb eines Arbeitsverhältnisses eine Arbeit materieller Art gegen eine zu zahlende Vergütung ausführt.

Arbeit materieller Art

Beispiele für Arbeiten materieller Art sind: die Errichtung von Bauwerken, der Straßenbau, die Instandhaltung von Gebäuden und Reparaturarbeiten aller Art. Aber auch beispielsweise Schreibarbeiten, das Verpacken von Waren, die Verarbeitung von Gemüse und Reinigungsarbeiten gelten als körperliche Arbeit.

Tipp
Werke oder Produkte, die insbesondere durch geistige oder intellektuelle Arbeit entstehen, gelten nicht als Werke materieller Art. Dazu zählen beispielsweise Tätigkeiten von Architekten, Musikern, Autoren und Beratern. Für diese Werke gilt die Kettenhaftung nicht.

Auch wenn die Ausführung der Arbeiten durch einen Arbeitnehmer des Auftraggebers erfolgt, findet die Kettenhaftung keine Anwendung.

Arbeit zu einem festgelegten Preis

Die Kettenhaftung gilt zudem nur, wenn die Arbeiten gegen einen zu zahlenden Preis ausgeführt werden. Dies ist schnell der Fall. Arbeiten gegen einen zu zahlenden Preis sind nämlich nicht nur die gegen einen im Voraus festgelegten Preis vereinbarten Arbeiten, sondern auch die Regieverträge, bei denen der Preis nachträglich anhand der verwendeten Materialien und der geleisteten Arbeitsstunden festgelegt wird.

Keine Kettenhaftung

In den folgenden Fällen gilt die Kettenhaftung nicht:

  • wenn sich herausstellt, dass die Nichtzahlung der Lohnsteuer weder deinem Subunternehmer noch dessen Subunternehmer(n) noch dir zuzuschreiben ist (z. B. bei Nichtzahlung aufgrund plötzlich verschlechterter wirtschaftlicher Lage oder außergewöhnlich schlechter Wetterbedingungen);
  • wenn die Arbeiten für mehr als 50% oder mehr an dem Ort ausgeführt werden, an dem das Unternehmen des Subunternehmers seinen Sitz hat (diese Ausnahme gilt nicht für Arbeiten in der Bekleidungsindustrie);
  • wenn die erbrachte Leistung nur einen geringen Teil eines abgeschlossenen Kaufvertrags über eine bestehende Sache ausmacht (man denke beispielsweise an die Montage einer Maschine). Dies lässt sich häufig am geringen Anteil der erbrachten Leistung am Gesamtkaufpreis erkennen.

Höhe der Haftung

Die Kettenhaftung gilt für die Lohnabgaben. Dazu gehören die Lohnsteuer, die Beiträge zur Sozialversicherung, die Beiträge zur Arbeitnehmerversicherung und der einkommensabhängige Beitrag zur Krankenversicherung (ZVW). Darüber hinaus kannst du für die fälligen Kosten und Zinsen haftbar gemacht werden. Die Steuerbehörde muss jedoch nachweisen, dass diese Kosten und Zinsen auch Ihnen zuzurechnen sind. Sie können auch für den angewandten Anonymitätstarif (52%-Einbehaltung und keine Steuerfreibeträge sowie keine Beitragsobergrenzen) haftbar gemacht werden. Dieser Tarif gilt, wenn Arbeitnehmer nicht ausreichend identifiziert sind, weil beispielsweise eine Kopie des Reisepasses fehlt. Sie haften jedoch nicht für die Geldbuße, die im Nachforderungsbescheid Ihres Subunternehmers enthalten ist.

Tipp
Im Gegensatz zur Haftung des Entleihers sieht die Kettenhaftung keine Haftung für nicht gezahlte Mehrwertsteuer vor.

Begrenze deine Haftung

Als (Sub-)Auftragnehmer können Sie Ihre Haftung durch eine Reihe von Maßnahmen begrenzen, beispielsweise durch die Einholung einer Bescheinigung über das Zahlungsverhalten, die Aufnahme einer Kettenklausel, die Erfassung der korrekten Daten und die Einzahlung auf ein G-Konto.

Beantragung einer Bescheinigung über das Zahlungsverhalten

Ihr Subunternehmer kann beim Finanzamt eine Bescheinigung beantragen, aus der hervorgeht, dass er alle Lohnsteuern entrichtet hat. Diese Bescheinigung vermittelt Ihnen als Auftragnehmer einen Überblick über die Risiken, denen Sie ausgesetzt sind, bietet Ihnen jedoch keinerlei Schutz vor der Kettenhaftung.

Aufnahme einer Kettenklausel

Nehmen Sie, soweit möglich, immer eine Kettenklausel in den Vertrag mit dem Subunternehmer auf, damit dieser die Arbeiten nicht ohne Ihre Zustimmung weitervergeben und/oder Leiharbeitnehmer einsetzen kann.

Achtung!
Eine Kettenklausel gibt Ihnen die Kontrolle über die Anzahl der Subunternehmer in der Lieferkette und die damit verbundenen Risiken, bietet Ihnen jedoch keinen Schutz vor der Kettenhaftung, wenn die Arbeiten dennoch an Subunternehmer vergeben werden.

Erfassung von Daten

Es kommt sehr häufig vor, dass das Finanzamt die Lohnsteuern, für die Sie als Auftragnehmer haftbar gemacht werden, anhand des Pauschalsatzes festgesetzt hat. Die Haftung für den Anonymitätstarif wird gemindert, wenn Sie die Identität der Arbeitnehmer Ihres Subunternehmers sowie das Entgelt pro Arbeitnehmer und pro Auftrag nachweisen können und nachweisen können, dass die Arbeitnehmer über eine gültige Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis verfügen. Sie erfüllen diese Voraussetzungen, wenn Sie die folgenden Angaben zu jedem entliehenen Mitarbeiter erfassen:

  • Anschrift, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer (BSN);
  • Nationalität;
  • Art des Ausweises, Nummer und Gültigkeitsdauer;
  • Vorliegen einer A1-Bescheinigung, einer Aufenthaltsgenehmigung, einer Arbeitserlaubnis oder einer Meldung sowie der Adressdaten des Subunternehmers;
  • eine Aufstellung der geleisteten Arbeitsstunden;
  • Name, Anschrift und Wohnort des Subunternehmers.

Achtung!
Aufgrund der Datenschutzbestimmungen darfst du keine Kopien der Ausweisdokumente der Mitarbeiter deiner Auftragnehmer besitzen, es sei denn, es handelt sich um einen Mitarbeiter aus einem Land außerhalb der EU. Für diese Mitarbeiter musst du hingegen eine Kopie des Ausweisdokuments besitzen und aufbewahren, um nachweisen zu können, dass sie arbeiten dürfen.

Einzahlung auf das G-Konto

Ein G-Konto ist ein gesperrtes Konto des Subunternehmers. Sie können Ihre Haftung begrenzen, indem Sie den Teil der Rechnung Ihres Subunternehmers, der für Lohnabgaben bestimmt ist, auf das G-Konto überweisen. Im Verwendungszweck der Überweisung geben Sie die Rechnungsnummer und gegebenenfalls weitere Identifikationsdaten der Rechnung an. Diese Rechnung muss den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und die Nummer oder das Kennzeichen des Vertrags, den Zeitraum sowie die Beschreibung oder das Kennzeichen der Leistung enthalten. Außerdem müssen aus Ihrer Buchführung die Daten der Rechnung, die erbrachte Leistung und eine Arbeitsstundenaufstellung hervorgehen.

Wenn du die Voraussetzungen erfüllst, haftest du als Auftragnehmer nicht mehr für den eingezahlten Betrag. Du kannst jedoch weiterhin für einen eventuellen Restbetrag haftbar gemacht werden, falls die Lohnabgaben höher sind als deine Einzahlung.

Gesetz zur Bekämpfung von Scheinkonstruktionen

Das Gesetz zur Bekämpfung von Scheinkonstruktionen (WAS) bekämpft die Ausbeutung und Unterbezahlung von Arbeitnehmern sowie unlauteren Wettbewerb. Das WAS sieht unter anderem die obligatorische Überweisung des Mindestlohns, die obligatorische Aufschlüsselung von Kostenerstattungen, die Bestandteil des Lohns sind, sowie das Verbot von Abzügen und Verrechnungen vor, sofern dadurch weniger als der Mindestlohn ausgezahlt wird. Darüber hinaus gilt gemäß dem WAS ab dem 1. Juli 2015, dass ein Arbeitnehmer eines Subunternehmers Sie (als Auftragnehmer) gesamtschuldnerisch haftbar machen kann, wenn der Subunternehmer den Lohn nicht (vollständig) zahlt.

Achtung!
Auch hier handelt es sich um eine Kettenhaftung. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer den nachfolgenden Auftragnehmer haftbar machen kann, bis das Ende der Kette erreicht ist.

Das Gericht entscheidet, ob Sie als Auftragnehmer für die Zahlung der ausstehenden Löhne haftbar sind. Sie können eine Reihe von Maßnahmen ergreifen, um das Risiko einer Haftungsinanspruchnahme zu begrenzen. So ist es ratsam, zu überprüfen, ob Sie mit zuverlässigen Unternehmen zusammenarbeiten. Denken Sie dabei beispielsweise an die Überprüfung der Eintragung bei der Handelskammer und, wenn es um die Entsendung von Arbeitskräften geht, bei der Stiftung für Arbeitsnormen (www.normeringarbeid.nl), Überprüfung der Gütesiegel (z. B. VCA-Zertifizierung) und die fristgerechte Zahlung der Lohnsteuer (Bescheinigung des Finanzamts über das Zahlungsverhalten). Prüfen Sie außerdem, ob ein fairer Preis vorliegt, und sorgen Sie für einen soliden Vertrag mit klaren Vereinbarungen zu den Arbeitsbedingungen und Arbeitsbedingungen. Verpflichten Sie die Unternehmen, diese Bedingungen auch auf Unternehmen weiter unten in der Lieferkette anzuwenden.

Achtung!
Die getroffenen Maßnahmen bieten zwar keine Absicherung, aber ein Richter wird eher geneigt sein, Sie nicht haftbar zu machen. Bleiben Sie jedoch stets wachsam und greifen Sie ein, wenn Sie Anzeichen dafür erhalten, dass der Subunternehmer seinen Mitarbeiter nicht mehr (vollständig) bezahlt.

Die Kettenhaftung gemäß dem WAS gilt ebenso wie die Kettenhaftung für Lohnsteuern nur für Auftraggeber, die in Ausübung eines Berufs oder Gewerbes handeln. Eine Privatperson kann daher nicht von der Kettenhaftung betroffen sein.

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