Die Unterlagen für Ihre Einkommensteuererklärung und die Sozialversicherungsbeiträge (IB) 2015 erfasst werden können. Ab dem 1. März 2016 können diese Steuererklärungen eingereicht werden. Zu diesem Zeitpunkt hat das Finanzamt alle von den Abzugsverpflichteten, Finanzinstituten und ähnlichen Stellen übermittelten Daten in die vorausgefüllte Steuererklärung eingearbeitet (VIA).
Bescheiden
Wie bereits erwähnt, trägt die Steuerbehörde bereits eine Vielzahl von Daten in das VIA ein. Sie tragen jedoch weiterhin die volle Verantwortung dafür, dass in der Steuererklärung die richtigen Daten korrekt verarbeitet wurden. Deshalb müssen Sie weiterhin alle relevanten Unterlagen zusammenstellen, um anhand dieser zu überprüfen, ob die Steuerbehörde die richtigen Informationen in das VIA eingegeben hat und ob die Steuererklärung mit diesen Informationen vollständig ist. Eine fehlerhafte Steuererklärung kann zur Verhängung von Bußgeldern führen.
Wir haben für Sie eine Liste mit den Unterlagen zusammengestellt, die Sie für Ihre Einkommensteuererklärung 2015 zusammenstellen müssen. Diese Liste finden Sie hier.
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Die Steuererklärung muss, wie schon in den vergangenen Jahren, auf elektronischem Wege eingereicht werden. Privatpersonen können ihre Steuererklärungen mithilfe der App „Aangifte 2015“ oder über die Online-Steuererklärung unter MyTax Büro. Für die Online-Meldung benötigen Sie ein DigiD.
Für Unternehmer Die Steuerbehörde stellt die Steuererklärung im persönlichen Bereich bereit, auf den der Unternehmer mit einem von der Steuerbehörde vergebenen Benutzernamen und Passwort Zugriff erhält.
Wenn Sie im Ausland wohnen und in den Niederlanden eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen, ist dies im Jahr 2015 nicht mehr mit dem PIN-Code möglich. Wenn Sie kein DigiD haben (nur Personen mit niederländischer Staatsangehörigkeit können ein DigiD beantragen), können Sie einen Benutzernamen mit Passwort beantragen. Dies ist ab Mitte März 2016 möglich.
Falls die elektronische Steuererklärung für einen im Ausland ansässigen Steuerpflichtigen nicht möglich ist, kann weiterhin ein C-Formular in Papierform beim Steuer-Hotline-Dienst für das Ausland (+31 555 385 385) angefordert werden.
VWGNijhof erstellt Ihre (vorläufigen) Einkommensteuererklärungen mithilfe modernster Software und reicht die Erklärung über einen speziell dafür eingerichteten elektronischen Kommunikationskanal ein. Dazu benötigen wir Ihr DigiD nicht.
Anschlag
Die Einkommensteuererklärung für 2015 muss spätestens am 30. April 2016 beim Finanzamt eingegangen sein. Wird die Steuererklärung vor dem 1. April 2016 eingereicht, erlässt das Finanzamt vor dem 1. Juli 2016 einen (vorläufigen) Steuerbescheid. Wird die Steuererklärung nach dem 1. April 2016, aber vor dem 1. Mai 2016 eingereicht, bemüht sich das Finanzamt, bis zum 1. Juli 2016 einen (vorläufigen) Steuerbescheid zu erlassen.
Selbstverständlich ist es möglich, eine Fristverlängerung für die Einreichung der Einkommensteuererklärung 2015 zu erhalten. In der Regel wird diese Fristverlängerung bis zum 1. September 2016 gewährt. Wenn Sie eine Fristverlängerung wünschen, müssen Sie den entsprechenden Antrag vor Ablauf der für die Steuererklärung geltenden Einreichungsfrist stellen.
VWGNijhof beantragt für die Einreichung der Steuererklärungen seiner Mandanten eine Fristverlängerung auf der Grundlage der sogenannten Becon-Regelung. Gemäß dieser Regelung müssen die Einkommensteuererklärungen für 2015 spätestens am 1. Mai 2017 eingereicht werden, doch ist die Anwendung der Becon-Regelung an die Bedingung geknüpft, dass die Steuererklärungen, auf die diese Regelung Anwendung findet, über den Aufschubzeitraum verteilt eingereicht werden.
Steuerzinsen (4% / 8%)
Eine wichtige Folge der verspäteten Einreichung der Einkommensteuererklärung ist, dass das Finanzamt ab dem 1. Juli 2016 Steuerzinsen auf die an es zu zahlenden Beträge berechnet. Dafür wird ein sehr hoher Zinssatz von 4% auf Jahresbasis angewandt (im Rahmen der Körperschaftsteuer gilt ein Zinssatz von sogar 8%!). Wenn Sie eine Steuergutschrift haben, zahlt die Steuerbehörde darauf keine Zinsen.
Sie können die Zahlung von Zinsen vermeiden, indem Sie die geschuldete Einkommensteuer auf der Grundlage eines vorläufigen Steuerbescheids bis zum 1. Juli 2016 begleichen. Den Antrag auf Erlass eines solchen Steuerbescheids müssen Sie dann rechtzeitig vor dem 1. Juli 2016 beim Finanzamt einreichen.

