Uneinbringliche Forderungen – noch ein bisschen Geduld

Können Sie es auch schon kaum erwarten, die Mehrwertsteuer für Ihre uneinbringlichen Forderungen zurückzufordern, die am 1. Januar 2017 noch nicht beglichen waren? Dann müssen Sie sich noch ein wenig gedulden. Erst am 1. Januar 2018 ist das Jahr der Übergangsregelung abgelaufen. Du darfst deinen Antrag auf Erstattung dieser Mehrwertsteuer also noch nicht in der letzten Steuererklärung für 2017 berücksichtigen. Das ist erst in der erste Steuererklärung für 2018 (die Steuererklärung für Januar 2018 oder für das erste Quartal 2018). Es sei denn, du kannst nachweisen, dass bereits 2017 zweifelsfrei feststand, dass dein Schuldner nicht zahlen wird.

Uneinbringliche Forderungen

Am 1. Januar 2017 ist die geänderte Regelung für die Erstattung der von Ihnen abgeführten, aber von Ihrem Schuldner nicht an Sie gezahlten Mehrwertsteuer in Kraft getreten. Sie können die Mehrwertsteuer auf uneinbringliche Forderungen zurückfordern:

  • sobald feststeht, dass der Schuldner definitiv nicht zahlen wird;
  • wenn, nachdem Ihre Forderung fällig geworden ist, ein Jahr vergangen ist, ohne dass Sie die Zahlung erhalten haben.

Das Übergangsrecht zu dieser Änderung sieht vor, dass für Forderungen gegenüber Schuldnern, die am 1. Januar 2017 noch nicht eingegangen waren, das im zweiten Aufzählungspunkt genannte Jahr am 1. Januar 2017 beginnt. Das bedeutet, dass dieses Jahr nicht am 31. Dezember 2017, sondern erst am 1. Januar 2018 abgelaufen ist. Daher darf Ihr Antrag auf Erstattung erst in Ihrer ersten Umsatzsteuererklärung für 2018 berücksichtigt werden.

Umsatzsteuererklärung

Wie können Sie die Mehrwertsteuer auf Ihre uneinbringlichen Forderungen zurückfordern? In der Steuererklärung ist dafür kein Feld vorgesehen (und ein solches Feld wird es auch nicht geben). Die Steuerbehörde teilt auf ihrer Website mit, dass Sie diese Mehrwertsteuer in Rubrik 1 Ihrer Umsatzsteuererklärung angeben müssen. Das ist die Rubrik für die abzuführende Mehrwertsteuer. In Rubrik 1a die Mehrwertsteuer zum Regelsatz (21%) und in Rubrik 1b die Mehrwertsteuer zum ermäßigten Satz (6%).

Zuvor hatte die Steuerbehörde noch mitgeteilt, dass man diese Mehrwertsteuer auch in Rubrik 5a eintragen dürfe. Das ist die Rubrik für die abzugsfähige Vorsteuer. Offenbar lässt die Steuerbehörde dies inzwischen nicht mehr zu.

Notiz

Wenn Sie mehr über die Rückforderung der Mehrwertsteuer auf uneinbringliche Forderungen erfahren möchten, lesen Sie unseren ausführlichen Notiz zu diesem Thema.

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