
Die Steuerbehörde versendet das Formular für die Umsatzsteuererklärung nicht mehr vor Beginn des Erklärungszeitraums an Unternehmer, die eine Umsatzsteuererklärung abgeben müssen, sondern kurz bevor die Umsatzsteuererklärung für den ersten Erklärungszeitraum fällig ist.
Umsatzsteuererklärung pro Zeitraum
Für die Umsatzsteuererklärung unterscheidet das Finanzamt drei Erklärungszeiträume:
– monatliche Meldungen: Sie erhalten das Meldeformular im Januar 2016;
– Quartalserklärungen: Sie erhalten das Erklärungsschreiben im März 2016;
– Jahressteuererklärung: Sie erhalten das Steuerbescheidschreiben im Dezember 2016.
Grundsätzlich muss die Umsatzsteuererklärung vierteljährlich eingereicht werden. Auf Antrag – beispielsweise wenn Sie höhere Rückerstattungen erwarten – stellt das Finanzamt monatliche Erklärungen aus. Ohne Antrag tut das Finanzamt dies, wenn Sie Ihren Umsatzsteuerpflichten häufiger nicht oder nicht fristgerecht nachgekommen sind. In diesem Fall wird ein Antrag auf Rückkehr zu vierteljährlichen Erklärungen abgelehnt, bis sich herausgestellt hat, dass Sie Ihre Umsatzsteuererklärungen wieder ordnungsgemäß innerhalb aller gesetzlichen Fristen einreichen und die geschuldete Umsatzsteuer zahlen.
Sie müssen übrigens nicht auf das Erhebungsschreiben warten, um Ihre Umsatzsteuererklärung einzureichen. Wenn Sie beim Finanzamt als umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer registriert sind, steht die Umsatzsteuererklärung elektronisch in Ihrem persönlichen Bereich auf der Website des Finanzamts ab dem Ende jedes Steuererklärungszeitraums. Selbstverständlich finden Sie auf der Website der Steuerbehörde eine Liste mit den spätesten Abgabe- und Zahlungsfristen.
Wenn Sie dennoch eine Erinnerung erhalten möchten, können Sie die vom Finanzamt zur Verfügung gestellte App MwSt.-Warnung herunterladen. Diese App ersetzt den SMS-Dienst.
Außerdem können Sie in Ihrem persönlichen Bereich auf der Website der Steuerbehörde eine E-Mail-Adresse angeben, an die die Steuerbehörde Ihnen vor Beginn des Erklärungsmonats eine Erinnerung sendet.
Befreiung von Verwaltungsauflagen
Wenn der Saldo der von Ihnen für ein Kalenderjahr geschuldeten Mehrwertsteuer weniger als 1.883 € beträgt, können Sie beim Finanzamt beantragen, von den administrativen Verpflichtungen befreit zu werden. Aufgrund der Regelung für Kleinunternehmer (KOR) müssen Sie dann nämlich keine Mehrwertsteuer abführen. Wenn Ihnen eine Befreiung von den administrativen Verpflichtungen gewährt wurde, müssen Sie keine Umsatzsteuererklärungen mehr einreichen. Außerdem dürfen Sie Ihren Abnehmern dann keine Umsatzsteuer mehr in Rechnung stellen und keine Umsatzsteuer mehr abziehen. Die Regelung für Kleinunternehmer gilt nicht für juristische Personen.
Beispielsweise weisen (private) Betreiber von Solaranlagen im Jahr nach der Anschaffung der Anlagen in der Regel einen Umsatzsteuersaldo von weniger als 1.883 € auf. Durch die Befreiung von den Verwaltungsauflagen müssen sie sich keine Gedanken darüber machen, die periodische Umsatzsteuererklärung fristgerecht einzureichen. Der Antrag auf Befreiung von den administrativen Verpflichtungen tritt zu Beginn des Kalenderjahres in Kraft. Wenn Sie im Jahr 2016 von den administrativen Verpflichtungen befreit werden möchten, muss das Finanzamt Ihren Antrag vor dem 1. Januar 2016 erhalten haben.
