Ein Geschäftsführer vermietet seit 2009 ein Arbeitszimmer, die Garage und ein Büro im Untergeschoss an seine eigene GmbH für 2.000 € pro Monat. Der Geschäftsführer möchte mit seinen Gesellschaften eine steuerliche Einheit für die Umsatzsteuer bilden, doch der Steuerprüfer schließt ihn davon aus. Die Vermietung an den eigenen Arbeitgeber stellt seiner Ansicht nach keine selbstständige unternehmerische Tätigkeit dar. Das Gericht sieht das anders, und das Berufungsgericht bestätigt dies. Ausschlaggebend sind der schriftliche Mietvertrag und die seit fünfzehn Jahren gezahlte Miete. Der Geschäftsführer gehört somit zur steuerlichen Einheit.
Ein Vertrag aus dem Jahr 2009
Der Geschäftsführer hält alle Anteile an einer Holdinggesellschaft, die ihrerseits die Anteile an der GmbH hält. Er ist bei der Holding angestellt, die seine Lohnkosten an die GmbH weiterberechnet. Im März 2009 schließt er mit der GmbH einen Mietvertrag über die ausschließliche Nutzung des Arbeitszimmers, der Garage und des Büros im Untergeschoss ab. Den Garten, die Einfahrt und den Technikraum nutzen sie gemeinsam. Die Miete wird monatlich gezahlt, bis er fünfzehn Jahre später ins Ausland zieht.
Teilnahme am Markt
Nach Ansicht des Inspektors fehlt es hier an jeglichem realistischen Marktverhältnis. Die Räume gehören zur Wohnung, die Mitbewohner nutzen die Garage, und die Miete deckt höchstens die Selbstkosten. Das Gericht schließt sich dieser Auffassung nicht an. Bei einer Immobilie, die sich sowohl für gewerbliche als auch für private Zwecke eignet, zählen alle Umstände der Nutzung, und diese weisen in eine Richtung: fünfzehn Jahre ununterbrochene Vermietung gegen eine feste Vergütung. Ob diese Vergütung unter den Selbstkosten oder dem Marktpreis liegt, ist unerheblich, solange zwischen Leistung und Zahlung ein realer Zusammenhang besteht.
Unabhängig vom Arbeitsverhältnis
Es bleibt die Frage, ob der Geschäftsführer selbstständig handelt. Seit dem Urteil „Van der Steen“ gilt er für Tätigkeiten im Rahmen seines Arbeitsvertrags nicht als Umsatzsteuerpflichtiger, und die Nutzung von Zimmern in seiner Wohnung für dieses Arbeitsverhältnis zählt ebenfalls nicht als selbstständige Tätigkeit. Die Vermietung neben dem Arbeitsverhältnis kann jedoch eine unternehmerische Tätigkeit darstellen, sofern objektive Anhaltspunkte dies bestätigen. Diese liegen vor: ein schriftlicher Vertrag mit einer genau beschriebenen Mietobjektbeschreibung und einer monatlich eingehenden Miete. Bei dieser Vermietung fehlt jegliche Unterordnung, auch wenn die GmbH die Räume ausschließlich für ihre Geschäftstätigkeit nutzt. Dass die Holding die Vergütung in der Lohnsteuererklärung zum Arbeitsentgelt hinzurechnet, macht die Vermietung ebenfalls nicht zu einer Folge des Arbeitsverhältnisses.
