Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu Unrecht vergeben

Das Gericht in Amsterdam urteilt, dass eine vom Finanzamt zu Unrecht erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der Nachforderung der verlagertem Umsatzsteuer nicht im Wege steht.

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Der Fall betrifft eine niederländische BV, der die Steuerbehörde im Jahr 2010 von sich aus eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt hat. Dies erfolgte gleichzeitig mit der Mitteilung, dass die Steuerbehörde die BV als Unternehmer eingestuft hat, der von der Umsatzsteuer befreite Leistungen erbringt (weshalb der BV keine Umsatzsteuererklärungen ausgestellt werden).

In den Jahren 2016 bis einschließlich 2020 nimmt die BV Beratungsdienstleistungen von in anderen EU-Mitgliedstaaten ansässigen Dienstleistern in Anspruch und teilt diesen Dienstleistern ihre niederländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mit. Diese Dienstleister verlagern daher die Mehrwertsteuer auf ihre Dienstleistungen auf die BV. Die BV führt diese Mehrwertsteuer jedoch nicht ab. Diese Mehrwertsteuer (gut 6 Tonnen Euro) wird von der Steuerbehörde nachträglich erhoben (und um Zinsen und Strafen erhöht).

Die BV ficht diese Nachforderung mit dem Argument an, dass ihr die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vom Finanzamt zu Unrecht von sich aus zugewiesen worden sei. Darüber hinaus macht die GmbH geltend, dass sie der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nicht entgehen konnte (da gegen die Zuteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer kein Widerspruch eingelegt werden kann).

Das Gericht entscheidet jedoch, dass die BV die Steuerbehörde hätte ersuchen können, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu widerrufen. Der Nachforderungsbescheid bleibt daher bestehen.

Gericht

Das Gericht hatte zuvor bereits festgestellt, dass die Tatsache, dass der BV eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zugewiesen wurde, zur Folge hat, dass die BV für die Anwendung der Vorschriften zur Bestimmung des Ortes der Dienstleistung als Umsatzsteuerpflichtiger gilt. Der Ort der Leistungserbringung liegt bei Beratungsdienstleistungen dort, wo der Kunde ansässig ist; in diesem Fall also in den Niederlanden.

Die Tatsache, dass die BV ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer an ausländische Dienstleister weitergibt, hat zur Folge, dass diese Dienstleister die Umsatzsteuer zu Recht auf die BV verlagert haben. Und damit obliegt es der BV, diese verlagerte Umsatzsteuer abzuführen.

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