Umkehr der Beweislast aufgrund eines fehlenden Häkchens

Die Oberstes Gericht hat entschieden, dass die Nichtbeantwortung einer Frage in einem Steuererklärungsformular in der Regel für eine Umkehr der Beweislast ausreicht.

Umkehr der Beweislast

Ein Steuerpflichtiger, der die erforderliche Steuererklärung nicht einreicht, sieht sich einer Umkehr der Beweislast gegenüber. Das bedeutet, dass der Steuerpflichtige nachweisen muss, dass ein vom Finanzamt erlassener Steuerbescheid unrichtig ist. Das heißt, dieser Steuerpflichtige liegt, um es mit Sportbegriffen zu sagen, (mindestens) 0:1 zurückliegt.

Häkchen

In dem Fall, über den der Oberste Gerichtshof entschied, ging es um die Beantwortung der Frage, ob der Steuerpflichtige an einem Trust oder einem anderen Zweckvermögen beteiligt war. Ist dies der Fall, muss das entsprechende Kästchen bei dieser Frage angekreuzt und der Name des Zweckvermögens angegeben werden.

Nach Ansicht des Finanzgerichts gilt als Grundregel, dass die falsche Beantwortung oder das Auslassen einer (oder mehrerer) Fragen im Steuererklärungsformular zu der Schlussfolgerung führt, dass keine gesetzlich vorgeschriebene Steuererklärung abgegeben wurde (oder innerhalb der gesetzlichen Fristen: nicht klar, entschieden und vorbehaltlos (die Steuererklärung wurde eingereicht). Dabei ist es nicht erforderlich, dass die gemäß der Steuererklärung geschuldete Steuer erheblich niedriger ist als die tatsächlich geschuldete Steuer.

Natürlich führt nicht jeder (kleine) Fehler in einer Steuererklärung automatisch zu einer Umkehr der Beweislast. Der Oberste Gerichtshof kommt ebenso wie das Berufungsgericht zu dem Schluss, dass es dem Steuerpflichtigen in diesem Fall völlig klar hätte sein müssen, dass die Frage zum Zweckvermögen angekreuzt werden musste. Er war Mitglied des Verwaltungsrats einer nach panamaischem Recht gegründeten Stiftung und hatte im betreffenden Jahr zweimal eine Auszahlung in Höhe von 2.600 € von dieser Stiftung erhalten, die er in seiner Einkommensteuererklärung nicht angegeben hatte. Der Oberste Gerichtshof kommt zu dem Schluss, dass die Einkommensteuer auf diese Auszahlungen von der Steuerbehörde zu Recht nachträglich erhoben wurde.

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