Mehrwertsteuer bei einem Besuch eines Fußballspiels

Viele Unternehmer mieten Business-Sitze, Skyboxen und Ähnliches bei Vereinen im Profifußball oder bei anderen Sportarten bzw. Veranstaltungen. Auf die Miete wird Mehrwertsteuer berechnet. Darf diese Mehrwertsteuer abgezogen werden?

BUA

Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist natürlich, dass dem Unternehmer eine ordnungsgemäße Umsatzsteuerrechnung ausgestellt wurde. Außerdem muss der gemietete Business-Seat im Unternehmen für umsatzsteuerpflichtige Leistungen genutzt werden. Dies sind Voraussetzungen, die Unternehmer, die umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringen, in der Regel erfüllen können.

Aber dann gibt es da noch den BUA. Diese Abkürzung steht für „Besluit Uitsluiting Aftrek omzetbelasting“ (Beschluss über den Ausschluss des Vorsteuerabzugs bei der Umsatzsteuer). Auf der Grundlage dieses Beschlusses ist die Umsatzsteuer nicht abzugsfähig, die im Zusammenhang steht mit:

  • die Übergabe von Werbegeschenken oder die Gewährung von Zuwendungen, wenn der Empfänger die Mehrwertsteuer nicht (im Wesentlichen) hätte abziehen dürfen;
  • die Bereitstellung von Unterkünften für das Personal, die Auszahlung von Löhnen in Form von Sachleistungen, die Gewährung von Möglichkeiten zur sportlichen Betätigung, zur Erholung oder zur privaten Nutzung von Transportmitteln sowie für andere persönliche Zwecke des Personals.

Oberstes Gericht

Aus einem Urteil des Oberstes Gericht Es zeigt sich, dass ein Unternehmer den Vorsteuerabzug hinreichend begründen muss. Dieses Urteil betrifft eine GmbH, die eine Reihe von Sitzplätzen im Business-Bereich eines Profifußballvereins mietet. Die Miete berechtigt zum Besuch von Spielen, zu kostenlosen Getränken und zur Nutzung des Business-Clubs.

Die Plätze werden vom Geschäftsführer und Gesellschafter der GmbH sowie von dessen Bruder genutzt, der als Projektleiter für die GmbH tätig ist. Sind diese verhindert, werden die Plätze Geschäftspartnern der GmbH zur Verfügung gestellt.

Der Oberste Gerichtshof entscheidet, dass die Mehrwertsteuer, die auf die Nutzung der Sitzplätze durch die Geschäftspartner entfällt, nicht abzugsfähig ist. Die GmbH hat nämlich nicht erfasst, welche Geschäftspartner die Sitzplätze genutzt haben. Damit ist der geltend gemachte Mehrwertsteuerabzug nicht ausreichend begründet.

Was die Nutzung durch die Mitarbeiter der GmbH betrifft, gilt grundsätzlich, dass diese privaten Zwecken dient. Es obliegt der GmbH, dies zu widerlegen. Dies kann geschehen, indem hinreichend glaubhaft gemacht wird, dass der Besuch der Spiele gemeinsam mit (potenziellen) Geschäftspartnern erfolgt.

Fazit: Achte auf eine fundierte Begründung, wenn du die Mehrwertsteuer auf solche Kosten absetzen möchtest!

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