UBO-Register auch vom Senat

Die Einführung des UBO-Registers hat lange auf sich warten lassen, doch diese Woche hat auch der Senat dem Gesetzentwurf zugestimmt, der die Einrichtung eines UBO-Registers ermöglicht.

Ein langer Weg

Wir haben bereits mehrmals darüber berichtet, zuletzt im Dezember 2019 (UBO-Register verabschiedet). Während ursprünglich vorgesehen war, das UBO-Register spätestens am 26. Juni 2017 einzurichten, ist dies bislang noch nicht geschehen. Das UBO-Register wird in Kürze in Betrieb genommen, ein genaues Datum wurde von der Regierung jedoch noch nicht bekannt gegeben. Ab dem Inkrafttreten des Gesetzes haben Organisationen, die im Handelsregister eingetragen sind, eineinhalb Jahre Zeit, die UBOs einzutragen.

Warum ein UBO-Register?

Die europäischen Rechtsvorschriften verlangen, dass die EU-Mitgliedstaaten ein Register führen, das Aufschluss über die letztendlichen wirtschaftlich Berechtigten einer Organisation gibt. Das UBO-Register soll sicherstellen, dass Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nicht hinter juristischen Personen verborgen werden.

Was ist ein UBO?

In das Register muss ein sogenannter UBO (Ultimate Beneficial Owner) eingetragen werden. Dabei handelt es sich um natürliche Personen, die beispielsweise an einer BV eine Beteiligung von mehr als 25% halten. Diese Beteiligung kann aus Anteilen oder Stimmrechten bestehen, aber auch aus der letztendlichen Kontrolle. Eine Struktur wird so lange durchleuchtet, bis mindestens ein UBO gefunden wurde.

Pseudo-UBO

In manchen Fällen gibt es keinen UBO. Es gibt dann schlichtweg keine natürliche Person mit einer Beteiligung von mehr als 25%. In diesem Fall wird ein Pseudo-UBO benannt. Dabei handelt es sich um eine oder mehrere Personen, die dem Vorstand einer Organisation angehören.

Datenschutz

Die Einführung des UBO-Registers war mit einigen Schwierigkeiten verbunden. Vor allem die Frage, ob die Privatsphäre der UBOs ausreichend gewährleistet sein würde, sorgte für Diskussionen.

Die Daten des UBO-Registers werden öffentlich zugänglich gemacht. Gegen eine geringe Gebühr kann jeder das UBO-Register einsehen. Die Nutzer des UBO-Registers müssen sich jedoch anhand eines ausreichend zuverlässigen Identifikationsmittels ausweisen.

Öffentliche Daten

Die folgenden Angaben werden im UBO-Register veröffentlicht:

  • Vor- und Nachname;
  • Jahr und Monat der Geburt;
  • Nationalität;
  • Wohnstatus;
  • Art und Umfang der wirtschaftlichen Beteiligung. Die genaue Höhe der Beteiligung des UBO wird nicht veröffentlicht, wohl aber die Bandbreite, in die die Beteiligung fällt: 25% – 50%, 50% – 75%, 75% – 100%.

Der UBO erhält Einblick darin, wie oft die Informationen abgerufen werden. Im Register kann nur nach dem Namen des Unternehmens oder der juristischen Person gesucht werden, nicht nach dem Namen des UBO. Zuständige Behörden können weitere Informationen über einen UBO einsehen.

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