Überprüfe deinen freien Speicherplatz!

Da das Jahr 2018 noch gut zwei Monate dauert, haben Sie als Arbeitgeber noch genügend Zeit, um zu prüfen, ob Ihr Freiraum in diesem Jahr optimal ausgeschöpft wird. Selbstverständlich unterstützt VWGNijhof Sie gerne bei dieser Prüfung. Wir können die Gestaltung Ihrer Buchhaltung unter anderem auf die jährliche WKR-Prüfung abstimmen.

Freiraum

Ihr Freiraum beträgt 1,2% der gesamten steuerpflichtigen Lohnsumme, die Sie im Jahr 2018 zahlen. Bis zu diesem Betrag dürfen Sie als Arbeitgeber Ihren Arbeitnehmern steuerfreie Zahlungen gewähren und/oder ihnen Sachleistungen zukommen lassen.

Wenn die Summe der in deinem Freibetrag enthaltenen Vergütungen und Sachleistungen 1,2% deiner Lohnsumme übersteigt, zahlst du auf den übersteigenden Betrag Lohnsteuer. Diese Lohnsteuer geht zu deinen Lasten. Deine Arbeitnehmer merken davon nichts (Endbesteuerung). Der Steuersatz beträgt 80%.

Eine optimale Nutzung Ihres Freiraums bedeutet natürlich, dass die Summe der Zulagen und Sachleistungen an Ihre Mitarbeiter bei etwa 1,2% Ihrer Lohnsumme liegt. So nutzen Sie die Möglichkeiten, Ihre Mitarbeiter steuerfrei zu vergüten, optimal aus. Wenn Sie davon ausgehen, dass Ihnen noch Freiraum verbleibt, haben Sie noch zwei Monate Zeit, um (zusätzliche) steuerfreie Zulagen oder Sachleistungen zu gewähren.

Wenn Sie den Höchstbetrag Ihres Freibetrags überschreiten, bedeutet Optimierung, dass Sie prüfen, wie Sie die zu versteuernden Vergütungen und/oder Sachleistungen begrenzen können.

Gezielte Befreiung

Zulagen und Sachleistungen, die unter eine gezielte Steuerbefreiung fallen, sind steuerfrei, ohne dass sie den Freibetrag verringern. Indem Sie möglichst viele Zulagen und Sachleistungen unter die gezielten Steuerbefreiungen fallen lassen, bleibt Ihnen mehr Freibetrag übrig.

Eine weitere Möglichkeit, Freiraum zu erhalten, besteht darin, Sachbezüge mit einem Wert von Null anzusetzen. Der Lohnbestandteil gehört dann zwar zum Freiraum, jedoch mit einem Wert von Null. Darüber hinaus kennt die Lohnsteuer eine Reihe von Pauschalbewertungen. Diese liegen in der Regel (deutlich) unter den tatsächlichen Kosten der Sachleistung.

€ 2.400

Es ist zulässig, Bonuszahlungen (und ähnliche Zahlungen) im Freiraum zu verbuchen. Dies ist jedoch nur dann zulässig, wenn die Zahlung dieser Beträge nicht in erheblichem Maße (30% oder mehr) ungewöhnlich ist. Bis zu 2.400 € solcher Vergütungen pro Jahr werden von der Steuerbehörde nicht als ungewöhnlich eingestuft. Dies ist eine einfache Möglichkeit, den noch nicht ausgeschöpften Freiraum aufzufüllen.

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