
Der Oberste Gerichtshof hat inzwischen für die Jahre bis einschließlich 2016 entschieden, dass die pauschale Rendite in Box 3 zu einer unverhältnismäßigen Belastung führt, weigert sich jedoch, für Rechtswiederherstellung zu sorgen. Siehe unseren Artikel Der Oberste Gerichtshof lehnt die pauschale Rendite in Box 3 ab.
Der Finanzrichter gewährt diese Rechtswiederherstellung in der Regel, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass eine individuelle übermäßige Belastung vorliegt. Es ist jedoch nicht einfach, dies hinreichend zu begründen.
Individuelle unverhältnismäßige Belastung
Der Beteiligte in einem kürzlich vom Gericht in Den Haag verhandelten Fall unternimmt einen netten, aber leider doch vergeblichen Versuch. In seiner Einkommensteuererklärung für 2016 gibt er in Box 3 Bankguthaben in Höhe von 230.519 € an. Dabei handelt es sich natürlich um den Stand der Bankkonten am 1. Januar 2016. Die pauschale Rendite in Box 3 beträgt 8.243 € (die Steuer 2.472 €).
Die tatsächlich erhaltenen Zinsen beliefen sich im Jahr 2016 auf lediglich 832 €. Der Finanzgerichtshof hat jedoch inzwischen mehrfach entschieden, dass auch eine Steuerbelastung, die sich auf die tatsächlichen Zinsen bezieht und (2.472 / 832) * 100% = 297% noch nicht bedeutet, dass eine übermäßige Belastung vorliegt. Dazu muss die gesamte Einkommens- und Vermögenslage des Steuerpflichtigen betrachtet werden.
Tilgung der Hypothek für die eigene Wohnung
Am 28. Januar 2016, knapp einen Monat nach dem Stichtag für Box 3, tilgt der Betroffene die Schulden auf seine eigene Wohnung. Dadurch verringern sich die Guthaben auf seinen Bankkonten um 140.764 €. Die (pauschale) Rendite auf die verbleibenden Guthaben würde lediglich 3.054 € betragen. Auf diesen Betrag berechnet, zahlt er nicht weniger als 81% an Einkommensteuer (2.472 / 3.054). Und das empfindet er als eine individuell unverhältnismäßige Belastung.
Das Gericht entscheidet jedoch, dass für Box 3 das Vermögen zum Stichtag (1. Januar 2016) zugrunde gelegt wird. Spätere Veränderungen, ob positiv oder negativ, spielen bei der Festsetzung der Steuerschuld keine Rolle mehr. Dies ergibt sich zwangsläufig aus der Entscheidung des Gesetzgebers, die Besteuerung zu einem Stichtag vorzunehmen.
In dem Verfahren wird nicht erörtert, dass der Betroffene nach dem 28. Januar 2016 keine Zinsen mehr auf seine Eigenheimschuld zahlen musste. Höchstwahrscheinlich wurde bei der Tilgung des Darlehens eine Strafzinsen gezahlt.
Planung
Natürlich hätte der Betroffene seine eigene Wohnungsschuld besser am (oder vor dem) 31. Dezember 2015 tilgen können. Dann wäre der Betrag der Tilgung zum Stichtag, dem 1. Januar 2016, nicht mehr in den Salden seiner Bankkonten enthalten gewesen. Aus dem Verfahren geht nicht hervor, warum die Tilgung erst im Januar 2016 erfolgte.
