Überlegen Sie, bevor Sie E-Mails wegwerfen

20150820_gelöschte_Elemente_VWGNijhof

Ein ausscheidender Mitarbeiter löscht alle E-Mails aus seinem Postfach. Auf den ersten Blick nichts Besonderes, doch sein Arbeitgeber war dadurch einige Jahre später nicht in der Lage, nachzuweisen, dass er den Mehrwertsteuersatz 0% zu Recht angewendet hatte.

Der 0%-Satz war in diesem Fall, über den das Gericht Noord-Nederland zu entscheiden hatte, relevant, da es sich angeblich um innergemeinschaftliche Umsätze handelte. Der erbringende Unternehmer muss dann zwei Punkte glaubhaft machen können:
– die an ein in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässiges Unternehmen geliefert wurde Mehrwertsteuerpflichtiger Unternehmer (durch Überprüfung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers im VIES-System);
– dass die gelieferten Waren im Zusammenhang mit dieser Lieferung physisch von einem EU-Mitgliedstaat in einen anderen befördert wurden versandt oder befördert.

Der Nachweis des Transports kann anhand aller verfügbaren Bücher und Unterlagen erbracht werden. Die Beweislast gilt als erfüllt, wenn der Lieferant den Nachweis des Transports mit der gebotenen Sorgfalt begründet hat. Es ist nicht erforderlich, überzeugend nachzuweisen, dass die Waren tatsächlich im anderen Mitgliedstaat angekommen sind (diese Bedingung stellt die deutsche Steuerbehörde jedoch – unserer Meinung nach unter Verstoß gegen das EU-Recht – auf, indem sie verlangt, dass der Abnehmer eine sogenannte “Gelangensbestätigung” ausstellt).

Die gelieferten Waren waren im Auftrag des Abnehmers von einem Spediteur abgeholt worden (ein Abholvorgang). Der Nachweis des Transports hängt dann stark von den vom Abnehmer vorgelegten Informationen ab. Der Abnehmer hatte eine Abholbescheinigung ausgestellt, die den von der Steuerbehörde festgelegten Bedingungen entsprach. Eine solche Bescheinigung darf jedoch nur verwendet werden, wenn es sich um einen Stammkunden handelt (was nicht der Fall war). Und selbst dann muss eine solche Erklärung durch andere objektive Unterlagen und Aufzeichnungen gestützt werden, aus denen hervorgeht, dass der Abnehmer beabsichtigt, die Waren in den anderen Mitgliedstaat zu befördern (oder befördern zu lassen). Solche Informationen lagen zwar vor, waren jedoch verloren gegangen, da der ehemalige Mitarbeiter sein E-Mail-Postfach gelöscht hatte.

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Beweisanforderungen nicht erfüllt waren, weshalb der 0%-Satz nicht angewendet werden durfte und die Mehrwertsteuer unter Anwendung des Normalsatzes (21%) nachträglich festgesetzt wurde.

 

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