VAR-Übergangsplan - genehmigte Vereinbarung

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Finanzminister Wiebes sagte dem Senat in einer Übergangsplan erläuterte, wie er den Übergang von VAR- zu genehmigten (Muster-)Vereinbarungen plant. Der Zeitrahmen bleibt, wie bereits angekündigt, bestehen. Die VAR wird abgeschafft per 1. April 2016 endgültig abgeschafft. Bis zum 1. April 2016 kann sich der Auftraggeber von der Einbehaltung der Lohnsteuer durch eine korrekt verwendete VAR befreien lassen (der Zeitraum von jetzt bis zum 1. April 2016 wird als Vorbereitungsphase).

Im Zeitraum von 1. April bis 31. Dezember 2016 (bezeichnet als die Implementierungsphase), kann eine VAR nicht mehr als Schutzmaßnahme verwendet werden und es muss eine genehmigte (Muster-)Vereinbarung verwendet werden. Während dieses Zeitraums führen die Steuerbehörden Kontrollen durch (die hauptsächlich auf die Bereitstellung von Informationen abzielen), ergreifen aber im Prinzip keine repressiven Maßnahmen. Repressive Maßnahmen sind jedoch in den folgenden Situationen anwendbar:
- Auftraggeber und Auftragnehmer vor dem 1. April 2016 mit einem VAR-wuo oder -dga gearbeitet haben, während in Wirklichkeit ein (fiktives) Arbeitsverhältnis bestand und von den Parteien keine Aktivitäten unternommen werden, um das Arbeitsverhältnis so zu gestalten, dass eine außerbetriebliche Tätigkeit vorliegt;
- Das Finanzamt hatte den Parteien bereits vor dem 1. Februar 2016 schriftlich mitgeteilt, dass die bei den Ermittlungen festgestellten Arbeitsverhältnisse als (Schein-)Arbeitsverhältnisse ausgelegt werden können;
- es liegt ein grobes oder vorsätzliches Fehlverhalten vor, das unter die geltenden Bestimmungen fällt.

Ab 1. Januar 2017 Die neue Arbeitsweise gilt in vollem Umfang und das Finanzamt wendet eine risikoorientierte Durchsetzungsphilosophie. Bei der konkreten Umsetzung spielen auch externe Signale eine Rolle. Dabei handelt es sich beispielsweise um Signale aus einer bestimmten Branche oder Interessengruppe, die darauf hindeuten, dass Scheinselbstständigkeit in einer bestimmten Branche üblich ist. Natürlich wird auch bei den regelmäßigen Kontrollen der Steuer- und Zollverwaltung ein besonderes Augenmerk auf mögliche Scheinselbstständigkeit gelegt.

Was die genehmigten (Muster-)Vereinbarungen betrifft, so zeigt der Durchführungsplan eine Wende an. Es ist nicht mehr beabsichtigt, etwa 40 sektorale und allgemeine Mustervereinbarungen anzustreben. Stattdessen wird es eine kleinere Anzahl allgemeinerer Mustervereinbarungen geben, die in einer Vielzahl von Situationen und Sektoren anwendbar sind. Die Möglichkeit, einzelne Vereinbarungen zur Genehmigung einzureichen, bleibt bestehen. Wenn diese Vereinbarungen bis zum 1. Februar 2016 eingereicht werden, wird bis zum 1. April 2016 klar sein, ob eine Genehmigung erteilt wird.
Im Hinblick auf die bereits veröffentlichten allgemeinen Mustervereinbarungen wird geprüft, ob einige der darin enthaltenen Bestimmungen noch allgemeiner formuliert werden können. In allen veröffentlichten und noch zu veröffentlichenden Musterverträgen werden steuerlich oder arbeitnehmerversicherungsrechtlich relevante Bestimmungen hervorgehoben.

Siehe auch unsere früheren Artikel zu diesem Thema: Mustervereinbarungen ZZP-ers, Wird der VAR jedoch ersetzt? und Kein VAR, kein bgl, aber was dann? Am 24. und 26. November 2016 veranstalten wir gemeinsam mit 2BW Lawyers Workshops ZZP-er neuer Stil.

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