
Die Turbo-Liquidation ist eine schnelle Möglichkeit, eine Gesellschaft aufzulösen. Um diese Form der Liquidation einzuleiten, muss die Hauptversammlung einen Beschluss zur Auflösung der Gesellschaft fassen. Anschließend kann bei der Handelskammer der Formular 17a “Auflösung einer Gesellschaft, juristischen Person oder Personengesellschaft” eingereicht werden. Mit dem Beschluss hört die Gesellschaft faktisch sofort auf zu bestehen.
Wann?
Bei einer Turbo-Liquidation gibt es keine Abwicklungsphase. Daher wird auch kein Liquidator bestellt. Diese Art der Liquidation kann daher nur angewendet werden, wenn die Gesellschaft über keine Vermögenswerte mehr verfügt. Vermögenswerte sind alle in der Bilanz ausgewiesenen Aktiva, darunter beispielsweise Goodwill, Forderungen (wie beispielsweise Forderungen aus Lieferungen und Leistungen) sowie Bankguthaben oder Kassenbestände.
Ein großer Vorteil der Turbo-Liquidation ist, dass es sich um ein schnelles (Turbo-)Verfahren handelt. Schließlich muss kein Liquidator bestellt werden, das Vermögen muss nicht verteilt werden und es ist keine Veröffentlichung in einer überregionalen Tageszeitung erforderlich. Bei einem gewöhnlichen Liquidationsverfahren muss man nach der Veröffentlichung noch zwei Monate warten, bevor das Gericht eine Erklärung über das Nichtvorliegen von Einwänden abgeben kann.
Turbo mit Erträgen
Eine Auflösung, obwohl noch Erträge vorhanden sind, kann nachteilige Folgen haben. Zunächst einmal kann dies dazu führen, dass die Gesellschaft rechtlich gesehen nie aufgelöst wurde. Zudem läuft die Gesellschaft, sofern sie Schulden hat, Gefahr, dass ein Insolvenzantrag gestellt wird. Die Gesellschaft gilt nämlich als zahlungsunfähig.
Geschäftsführer persönlich haftbar
Vorstandsmitglieder müssen ihre Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen. Tun sie dies nicht, können sie persönlich haftbar gemacht werden. Dies gilt sowohl im Rahmen eines Insolvenzverfahrens als auch außerhalb. So ist der Vorstand für die Veröffentlichung des Jahresabschlusses verantwortlich und unterliegt der Buchführungspflicht. Ein Geschäftsführer, der davon ausgegangen ist, dass die Gesellschaft aufgelöst wurde, führt keine Buchhaltung mehr und veröffentlicht auch keinen Jahresabschluss mehr. Stellt sich heraus, dass die Gesellschaft aufgrund von Erträgen nie aufgelöst wurde, hat dieser Geschäftsführer ein Problem. Wird tatsächlich von Gläubigern ein Insolvenzantrag gestellt, hat dies zur Folge, dass der Insolvenzverwalter den Geschäftsführer persönlich für die Unterdeckung der Insolvenzmasse haftbar macht. Die „Turbo-Liquidation“ der Gesellschaft kann dann zu einer „Turbo-Liquidation“ des Geschäftsführers werden.
Schlussfolgerung
Eine Turbo-Liquidation kann eine einfache Möglichkeit sein, eine Gesellschaft zu liquidieren. Sie sollten sich jedoch stets darüber im Klaren sein, ob noch Vermögenswerte vorhanden sind. Sind diese vorhanden und wird dennoch eine Turbo-Liquidation beschlossen, kann dies erhebliche Folgen für die persönliche Haftung des Geschäftsführers haben.
Lassen Sie sich daher immer von Ihrem Berater beraten.
