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Trinkgelder Es handelt sich um Beträge, die Kunden freiwillig zusätzlich zu dem Preis zahlen, der ihnen für die erbrachte Leistung in Rechnung gestellt wird.
MEHRWERTSTEUER
Die Mehrwertsteuer wird erhoben auf die Vergütung: alles, was der Unternehmer im Zusammenhang mit der Leistung in Rechnung stellt. Wird ein höherer Betrag gezahlt, entspricht die Vergütung dem gezahlten Betrag.
Auch das Trinkgeld, das ein Unternehmer erhält, gehört somit zu den Vergütungen, auf die Mehrwertsteuer zu entrichten ist.
Wenn der Kunde das Trinkgeld direkt an den/die Mitarbeiter zahlt (in bar), fällt auf das Trinkgeld keine Mehrwertsteuer an, es sei denn, der Mitarbeiter erhält das Trinkgeld:
- gemäß der Drittklausel (der Oberste Gerichtshof[1] bestätigt, dass es sich bei Trinkgeldern, die Kunden freiwillig direkt an Mitarbeiter zahlen, nicht um eine Zuwendung im Sinne einer Drittklausel handelt);
- im Namen und auf Rechnung des Unternehmers (Wenn die Trinkgelder von den Mitarbeitern für eigene Zwecke verwendet werden können, wurden sie nicht im Namen und auf Rechnung des Unternehmers entgegengenommen).
Unter anderem auf der Grundlage dieses Urteils wurde genehmigt[2] dass auf Trinkgelder, deren Aufteilung die Beschäftigten untereinander in einem bestimmten Verhältnis vereinbart haben und an denen gegebenenfalls auch der Unternehmer selbst beteiligt ist, keine Mehrwertsteuer anfällt. Der Unternehmer muss anhand seiner Buchführung nachweisen, in welchem Umfang Trinkgelder eingegangen sind. In der Praxis geschieht dies meist über eine Trinkgeldglas.
Debit-/Kreditkarte
Wenn das Trinkgeld vom Kunden per EC-Karte oder Kreditkarte bezahlt wird, erhält es natürlich nicht der Mitarbeiter, sondern der Unternehmer.
Genehmigt2 Das bedeutet, dass das Trinkgeld auch dann nicht in die mehrwertsteuerpflichtige Vergütung einfließt, sofern diese Beträge vom Unternehmer an den oder die Arbeitnehmer weitergeleitet wurden. In der Praxis geschieht dies beispielsweise dadurch, dass die per EC-Karte oder Kreditkarte erhaltenen Trinkgelder aus der Kasse entnommen und in den Trinkgeldtopf des/der Mitarbeiter(s) gelegt werden.
Eigene Dienstleistungen des Unternehmers
Unternehmer, die für ihre eigenen Dienstleistungen Trinkgelder erhalten (wie beispielsweise “Selbstfahrer” in der Taxibranche), sind auf der Grundlage einer Genehmigung2, müssen auf ihre Trinkgelder keine Mehrwertsteuer entrichten, wenn:
- in Branchen gearbeitet wird, in denen Festpreise gelten, und;
- wo es üblich ist, Trinkgeld zu erhalten, und;
- Anhand der Buchführung lässt sich nachweisen, in welchem Umfang Trinkgelder eingegangen sind.
Diese Genehmigung betrifft insbesondere das Gastgewerbe und die Taxibranche.
Lohnsteuern
Als Arbeitsentgelt gilt alles, was aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird, einschließlich der im Rahmen des Arbeitsverhältnisses gewährten Vergütungen oder Zuwendungen.
Der Arbeitgeber muss Lohnsteuern auf alle Leistungen einbehalten, die von oder mit Wissen von die dem Arbeitnehmer im Rahmen des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wurden.
Trinkgelder werden bei der Erhebung der Lohnsteuer nicht zum Lohn hinzugerechnet, sofern bei der Ermittlung des für den Arbeitnehmer geltenden Lohns die von Dritten erhaltenen Trinkgelder nicht berücksichtigt wurden.[3]. Wenn keine Vereinbarungen bezüglich der Trinkgelder getroffen wurden, werden erhaltene Trinkgelder nicht der Lohnsteuer, sondern ausschließlich der Einkommensteuer unterworfen (der Arbeitnehmer muss sie dann in seiner Einkommensteuererklärung angeben).
Ein Arbeitnehmer, der in einem Unternehmen tätig ist, das im Gastgewerbe tätig ist[4] In Abweichung von den vorstehenden Bestimmungen gilt, dass eine Person, die eine solche Tätigkeit ausübt, als Empfänger von Trinkgeldern gilt, wenn der vom Arbeitgeber gezahlte Lohn nicht mindestens dem gesetzlich oder gemäß dem Tarifvertrag geltenden Lohn entspricht.
Einmischung des Arbeitgebers
Wenn der Arbeitgeber (mit)bestimmt, wie die Trinkgelder (bzw. der Trinkgeldtopf) verwendet werden, unterliegen die Trinkgelder sowohl der Mehrwertsteuer als auch der Lohnsteuer und den Sozialabgaben.
Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Arbeitgeber den Betriebsausflug organisiert, dessen Kosten aus dem Trinkgeldtopf bezahlt werden. Dass der Arbeitgeber den Ausflug organisiert, lässt sich beispielsweise daran erkennen, dass das Angebot oder die Auftragsbestätigung auf den Namen des Arbeitgebers ausgestellt ist oder dass der Arbeitgeber die Zahlung vornimmt.
Ein Zuschuss des Arbeitgebers zu einem von den Arbeitnehmern organisierten Ausflug ist kein Problem. Dieser Zuschuss des Arbeitgebers gilt natürlich als Lohn (der auf Wunsch in die Pauschale für Arbeitskosten einbezogen werden kann).
Die Aufteilung des Trinkgeldtopfes sollte am besten vollständig dem Personal überlassen werden.
Arbeitsrecht
Der Oberste Gerichtshof hat bestätigt, dass ein Arbeitgeber berechtigt ist, ein geringeres Entgelt zu zahlen, als dem Arbeitnehmer gesetzlich oder gemäß dem geltenden Tarifvertrag zusteht[5]. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber davon ausgehen kann, dass der Arbeitnehmer Trinkgelder in einer bestimmten Höhe erhält.
Mindestlohn und Mindesturlaubsgeld
Trinkgelder werden bei der Feststellung, ob die Verpflichtung zur Zahlung (mindestens) des Mindestlohns erfüllt ist, mitgerechnet, sofern die Trinkgelder bei der Festlegung der Arbeitsbedingungen berücksichtigt wurden. Erhält der Arbeitnehmer in einem Lohnzeitraum zu wenig Trinkgelder, muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass dieser Arbeitnehmer dennoch den Mindestlohn erhält.
Ein Tarifvertrag lässt in der Regel keinen Spielraum dafür, bei der Feststellung, ob (zumindest) der Mindestlohn gemäß diesem Tarifvertrag eingehalten wurde, die vom Arbeitnehmer erhaltenen Trinkgelder zu berücksichtigen. Dazu muss natürlich der Wortlaut des betreffenden Tarifvertrags herangezogen werden.
Der Arbeitgeber ist auch zur Zahlung des Urlaubszuschlags (mindestens 8%) auf den Betrag der Trinkgelder verpflichtet, der bei der Berechnung des vom Arbeitgeber zu zahlenden Lohns berücksichtigt wurde.
Der Zweck dieses Vermerks besteht darin, ein Schema zu skizzieren. Aus Gründen der Lesbarkeit wurde daher eine Vereinfachung vorgenommen. Die VWG haftet daher nicht für die Folgen von Maßnahmen, die aufgrund dieses Vermerks ergriffen oder nicht ergriffen werden.
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[1] Oberster Gerichtshof, 23. November 1994, Nr. 29.186 (betreffend Taxifahrer).
[2] Beschluss vom 29. Dezember 1994, Nr. VB94/4707 (Mitteilung 32).
[3] Artikel 3.6 Absatz 1 der Durchführungsverordnung zum Einkommensteuergesetz 2011 (auf der Grundlage von Artikel 12 des Einkommensteuergesetzes von 1964).
[4] In einem Unternehmen, zu dem auch Gastronomiebetriebe gehören, gilt diese Regelung nur für die Mitarbeiter, die in diesem Unternehmensbereich tätig sind.
[5] Oberster Gerichtshof, 2. März 2001, Nr. C99/180HR; ECLI:NL:HR:2001:AB1254 (Hotel New York)
