Die Suche nach dem Traumhaus ist keine Ausrede

Ein Ehepaar kauft eine Immobilie. Um den ermäßigten Grunderwerbsteuersatz in Anspruch nehmen zu können, erklären sie, dass sie die Immobilie als Hauptwohnsitz nutzen werden. Doch noch vor der Übergabe dieser Immobilie finden sie ihr Traumhaus. Erst nach der Übergabe der ersten Immobilie wird die Finanzierung des Traumhauses genehmigt. Das Ehepaar argumentiert, dass das Finden ihres Traumhauses und die Finanzierungsschwierigkeiten unvorhergesehene Umstände waren. Wäre die Finanzierung nicht zustande gekommen, hätten sie die erste Wohnung als Hauptwohnsitz genutzt. 

Da der erste Wohnsitz nie bewohnt wurde, erhebt der Prüfer zusätzliche Steuerbescheide. In der Gesetzgebungsgeschichte werden Beispiele wie Tod, Scheidung, Verlust des Arbeitsplatzes und Annahme einer Stelle in einer anderen Region oder Auswanderung angeführt, die die Nichtnutzung der Wohnung als Hauptwohnsitz rechtfertigen könnten. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass die Erlangung des Traumhauses nicht als ein solcher unvorhergesehener Umstand gilt. Daher ist der ermäßigte Steuersatz von 2% nicht anwendbar. Die zusätzlichen Steuerbescheide wurden zu Recht erlassen.

Quelle: Appellationsgericht ‘s-Hertogenbosch | Rechtsprechung | ECLI:NL:GHSHE:2026:181 | 27-01-2026
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