Top 10 des „Prinsjesdag“ 2023

Welche wichtigen steuerpolitischen Vorschläge kamen am Prinsjesdag 2023 aus dem Koffer der scheidenden Finanzministerin Kaag? Wir haben die zehn wichtigsten für Sie zusammengestellt.

1. Erster Schritt zur Verschärfung der Regelung zur Unternehmensnachfolge (BOR) getan

Das Ziel der Unternehmensnachfolgeregelung (BOR) und der Übertragungsregelung (DSR) besteht darin, die Hindernisse, die sich aus einer normalen (hohen) Steuerbelastung bei der Unternehmensnachfolge ergeben, so weit wie möglich zu beseitigen. Sie können also mit einem steuerlichen Anreiz den Stab an die nächste Generation weitergeben. Damit spielt die BOR eine wichtige Rolle bei der Übertragung von Familienunternehmen. Die BOR und ihre Daseinsberechtigung haben viel Aufmerksamkeit auf sich gezogen, weshalb eine Verschärfung angekündigt wurde.

Ab dem 1. Januar 2024 fallen vermietete Immobilien nicht mehr unter das Betriebsvermögen, sondern unter das Anlagevermögen. Eine Schenkung von vermieteten Immobilien unter Anwendung der BOR ist dann nicht mehr möglich.

2. Zwei Scheiben in Fach 2

Ab dem 1. Januar 2024 wird der einheitliche Steuersatz von 26,9% in Box 2 durch zwei Steuersätze ersetzt. Für erhaltene Dividenden bis zu 67.000 € gilt ein Steuersatz von 24,5%. Für den darüber hinausgehenden Betrag beträgt der Steuersatz 31%. Steuerpartner profitieren doppelt von der niedrigen Steuerklasse, was bedeutet, dass beispielsweise eine Dividendenausschüttung in Höhe von 134.000 € mit dem niedrigen Steuersatz von 24,5% besteuert wird.

Mit dieser Maßnahme möchte die Regierung Gesellschafter mit maßgeblicher Beteiligung dazu anregen, Gewinne häufiger (jährlich) auszuschütten und diese nicht weiterhin in der GmbH zu thesaurieren.

3. Senkung der Gewinnfreistellung für KMU

Die KMU-Gewinnfreistellung ist ein Abzugsposten vom steuerpflichtigen Gewinn bei der Einkommensteuer. Der Prozentsatz der KMU-Gewinnfreistellung für Unternehmer wird zum 1. Januar 2024 von 14 (2023) auf 12,7 gesenkt. Durch diese Maßnahme zahlen Unternehmer, die der Einkommensteuer unterliegen – wie Einzelunternehmer, offene Handelsgesellschaften (VOF) und Selbstständige –, ab 2024 mehr Steuern. Unternehmer mit den höchsten Gewinnen sind von dieser Anpassung am stärksten betroffen.

4. Verschiedene Änderungen in Box 3

Vorerst ist vorgesehen, dass ab 2027 die tatsächlichen Erträge in Box 3 besteuert werden. Bis dahin gelten weiterhin fiktive Erträge als Ausgangsbasis. Es gibt drei Kategorien: Bank- und Sparguthaben, Kapitalanlagen und Schulden.

Ab 2024 ist gesetzlich festgelegt, dass Anteile an Wohnungseigentümergemeinschaften (VVE) zur Kategorie der Bank- und Sparguthaben gehören. Besitzen Sie eine Eigentumswohnung? Dann zahlen Sie dadurch möglicherweise weniger Steuern in Box 3. Diese ‘Neuklassifizierung’ gilt auch für Gelder auf Konten Dritter beim Notar.

Eine weitere Änderung ist die Anhebung des Steuerfreibetrags für grüne Anlagen von 0,71 TP3T auf 1,11 TP3T des steuerfreien Betrags.

Der Steuerfreibetrag in Box 3 wird nicht an die Inflation angepasst. Außerdem steigt der Steuersatz in Box 3 von 32% (2023) auf 34% im Jahr 2024.

5. Verschiedene Änderungen in Box 1

Die Besteuerung von Einkünften aus Arbeit und Wohnung wird in verschiedener Hinsicht erhöht:

  • Die Einkommensteuer in Box 1 umfasst zwei Steuerklassen. Ab 2024 wird die zweite Steuerklasse weniger stark an die Inflation angepasst. Die Anpassung beträgt 3,55% statt 9,9%. Für Rentner besteht die Einkommensteuer auf Renteneinkünfte aus drei Stufen. Die zweite und dritte Stufe werden ebenfalls mit 3,55% statt mit 9,9% indexiert.
  • Der Steuersatz in der ersten Steuerklasse steigt um 0,04% von 36,93% (2023) auf 36,97% (2024).
  • Die Arbeitssteuervergünstigung wird für Einkommen im Bereich des gesetzlichen Mindestlohns um 115 € erhöht. Arbeitnehmer mit einem Gehalt von bis zu fast 40.000 € profitieren dadurch.

6. Der Steuerabzug für Energieinvestitionen (EIA) wird gekürzt

Investieren Sie als Unternehmer in energieeffiziente Betriebsmittel? Dann können Sie über den Energieinvestitionsabzug (EIA) einen bestimmten Prozentsatz des Investitionsbetrags direkt vom Gewinn abziehen. Da der Gewinn dadurch geringer ausfällt, sparen Sie als Unternehmer Steuern. Für das Jahr 2023 beträgt der Prozentsatz 45,5. Dieser Prozentsatz wird 2024 auf 40 gesenkt. Darüber hinaus wird die Energieliste angepasst. Die genauen Einzelheiten werden im vierten Quartal 2023 festgelegt.

7. Weniger steuerfreie Zulagen für Mitarbeiter

Die Arbeitskostenregelung bietet Ihnen als Arbeitgeber die Möglichkeit, Ihren Mitarbeitern verschiedene Leistungen steuerfrei zu erstatten und zur Verfügung zu stellen. Der Freiraum im Rahmen der Arbeitskostenregelung wurde im Jahr 2023 einmalig auf 3% erweitert, bis zu einer Lohnsumme von 400.000 €. Diese Ausweitung wird im Jahr 2024 auf 1,92% bei einer Lohnsumme bis zu 400.000 € und auf 1,18% für den darüber hinausgehenden Betrag begrenzt.

8. Der Kauf eines (Liefer-)Wagens wird teurer

Der Kauf eines Neuwagens wird 2024 teurer. Der Festbetrag der BPM steigt um 200 €. Die BPM ist eine Steuer, die beim Kauf eines neuen Autos oder Motorrads fällig wird. Für Elektroautos gilt im nächsten Jahr noch eine Befreiung von der BPM. Im Jahr 2025 wird diese Befreiung abgeschafft, wodurch der Kaufpreis von Elektroautos im Jahr 2025 im Vergleich zu 2024 höher sein wird.

Außerdem wird die BPM-Befreiung für Lieferwagen zum 1. Januar 2025 aufgehoben.

9. Einführung eines Mindeststundenlohns

In den Niederlanden gibt es einen gesetzlichen Mindestlohn. Dieser Mindestlohn wird monatlich festgelegt. Ab 2024 wird sich dies ändern, und der Mindestlohn wird pro Stunde festgelegt. Damit erhalten alle Personen ab 21 Jahren, die zum Mindestlohn beschäftigt sind, denselben Stundenlohn. Ein Monats-, Wochen- oder Tageslohn ist nicht zulässig.

10. Mehr Berichtspflichten

Ab dem 1. Januar 2024 treten eine Reihe neuer Meldepflichten in Kraft. So sind Arbeitgeber mit mehr als 100 Beschäftigten verpflichtet, die CO₂-Emissionen ihrer Mitarbeiter zu erfassen. Darüber hinaus sind Zahlungsdienstleister verpflichtet, unter bestimmten Voraussetzungen alle Zahlungsdaten grenzüberschreitender Transaktionen an die Steuerbehörde weiterzugeben, um Mehrwertsteuerbetrug zu bekämpfen. Schließlich müssen digitale Plattformen erstmals über ihre Verkäufer Bericht erstatten.

SRA

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