Es gibt wenig Neues in der Steuerwelt. Daher unterscheiden sich die Jahresendtipps für 2025 nicht wesentlich von denen für 2024. Aber wir möchten Sie auf einige Dinge aufmerksam machen.
Die Gesetzentwürfe im Rahmen der Steuerpläne 2026, mit Ausnahme des Gesetzentwurfs zur Rückgängigmachung der Erhöhung des Mehrwertsteuersatzes auf Kultur und Sport, sind noch im Unterhaus anhängig. Sie werden von der Abgeordnetenkammer in ihrer Zusammensetzung nach den Wahlen erörtert werden. Vielleicht wird es dann doch noch Überraschungen geben.
Spenden Sie
Schenkungssteuerfreibeträge können jedes Jahr wieder verwendet werden. Im Sinne einer steuerfreundlichen Vermögensübertragung ist es daher sinnvoll, jedes Jahr (mindestens) den Freibetrag zu verschenken. Der Schenkungssteuerfreibetrag beträgt im Jahr 2025:
| Schenkung von Eltern an Kinder | € 6.713 |
| Spende an andere Begünstigte als Kinder | € 2.690 |
Kinder können zwischen ihrem 18. und 40. Geburtstag einmalig bis zu einem höheren Betrag steuerfrei beschenkt werden. Dieser Freibetrag beläuft sich im Jahr 2025 auf 32.195 €. Der reguläre Freibetrag von 6.713 € entfällt dann in diesem Jahr.
Der Teil eines Geschenks, der den Freibetrag übersteigt, unterliegt der Schenkungssteuer. Der Schenkungssteuersatz für das Jahr 2025 beträgt:
| Steuerpflichtiger Betrag bis zu 154.197 € | 10% |
| Besteuerungsgrundlage über 154.197 € | 20% |
Sowohl für den Freibetrag als auch für den Steuersatz werden die Schenkungen desselben Jahres addiert. Wenn die Gesamtsumme der Schenkungen in einem Jahr den Freibetrag von 6.713 € bzw. 2.690 € übersteigt, muss innerhalb von 2 Monaten nach Ablauf des Jahres eine Schenkungssteuererklärung abgegeben werden.
WOZ-Wert
Ab dem 1. Januar 2027 will der Gesetzgeber bei Schenkungen von Wohneigentum nicht mehr auf den WOZ-Wert abstellen. Stattdessen soll (wieder) der geschätzte Verkehrswert zum Ausgangspunkt werden. Diese Maßnahme ist in einem Gesetzentwurf enthalten, der dem Parlament noch nicht vorgelegt wurde.
Für die Erbschaftssteuer bleibt der WOZ-Wert die verbindliche Bewertung für Wohnimmobilien.
Dividenden von Ihrer Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Der hohe Zinssatz (Feld 2) wird sich 2026 nicht ändern. Erhebliche Zinserträge werden mit einem Satz von 31% besteuert, aber bis zu 67.804 € gilt ein niedrigerer Satz von 24,5%. In Anbetracht dieses Satzanstiegs ist es interessant, im Jahr 2025 Dividenden bis zu 67.804 € (Steuerpartner bis zu 135.608 €) zu zahlen.
ABER Einkünfte aus erheblichen Zinsen werden ab 2025 auf die Kürzung der allgemeinen Steuergutschrift angerechnet. Die allgemeine Steuergutschrift (AHK) beträgt im Jahr 2025 3.068 € (für staatliche Rentner 1.535 €). Die AHK wird schrittweise um 6,337% (AOW-Empfänger: 3,169%) des Gesamteinkommens über 28.406 € abgebaut. Unter Berücksichtigung des Auslaufens der AHK wird die Dividende dann mit einem Satz von 24,5% + 6,337% = 30,837 (fast 31%) besteuert. Es gibt dann (fast) keinen Steuersatzvorteil mehr.
Für ältere Menschen kann neben dem Auslaufen der AHK auch das Auslaufen der Steuergutschrift für ältere Menschen ins Spiel kommen. Diese Ermäßigung wird im Jahr 2025 2.035 € betragen und schrittweise um 15% des Gesamteinkommens über 45.308 € abgebaut werden.
Struktur des Unternehmens
Das Ende eines Jahres ist ein guter Zeitpunkt, um zu überprüfen, ob Ihr Unternehmen noch die richtige Rechtsform hat?
Haben Sie ein Einzelunternehmen oder eine VOF/Partnerschaft, die besser in Form einer BV geführt werden sollte? Aus steuerlicher Sicht kann dies Vorteile haben. Aber die Haftung mit Ihrem Privatvermögen so weit wie möglich zu begrenzen, kann eine ebenso wichtige Überlegung sein.
Auch der umgekehrte Weg ist möglich. Wenn die BV nicht mehr die steuergünstigste Rechtsform für Ihr Unternehmen ist, können Sie (stillschweigend) zu einem Einzelunternehmen oder einer VOF/Partnerschaft zurückkehren. Denken Sie nur an Ihre Haftungsrisiken.
Auch innerhalb einer BV-Struktur können Anpassungen sinnvoll sein. So kann es z.B., auch im Hinblick auf Haftungsrisiken, sinnvoll sein, eine Holdingstruktur oder eine Struktur mit einer Zwischenholding zu schaffen. Bei der Körperschaftsteuer gibt es immer noch den Steuersatz-Step-up, der es interessant machen kann, Gewinne auf mehrere BVs zu verteilen.
Unternehmensnachfolge
Neue Runde, neue Chancen; so heißt es. Diese “neue Runde” steht nach den Wahlen an, und eine der Steuerregelungen, die das neue Kabinett möglicherweise ändern wird, betrifft die Steuererleichterungen im Rahmen der Unternehmensnachfolge.
Diese Erleichterungen betreffen die stillschweigende Übertragung des erheblichen Zinsvorteils bei der Einkommensteuer. Ein besonderes Augenmerk liegt aber auf der bedingten Befreiung bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Denn wenn das Fortführungserfordernis erfüllt ist, ist diese Steuer definitiv vom Tisch (für Erwerbe nach dem 31. Dezember 2024 wurde das Fortführungserfordernis von 5 auf 3 Jahre verkürzt).
Ob das neue Kabinett bei den Erleichterungen für die Unternehmensnachfolge kürzen wird, ist natürlich eine Frage der Vermutung.
Feld 3 (Erträge aus Ersparnissen und Kapitalanlagen)
Dieses Feld bleibt unvermindert bestehen. Sowohl für 2025 als auch für 2026 gilt die Grundregel, dass Sie Steuern auf der Grundlage Ihres pauschalen Einkommens aus Ersparnissen und Anlagen zahlen. Sie können jedoch den Gegenbeweis antreten, dass Ihre tatsächliche Rendite aus Ihrem Vermögen in Feld 3 niedriger ist, allerdings unter Beachtung der vom Obersten Gerichtshof in seinen Urteilen festgelegten (manchmal etwas speziellen) Regeln. In den Jahren 2025 und 2026 kann die Berufung auf die tatsächliche Rendite direkt in der Steuererklärung erfolgen, während dies bis einschließlich 2024 (weit) im Nachhinein mittels des Formulars Statement of Actual Return (OWR) geschehen muss.
Das bis zum 31. Dezember 2027 (wahrscheinlich) geltende Box-3-System kann Möglichkeiten zur Verringerung der Abgabe bieten. Der springende Punkt dabei ist, dass Sie den Erhalt von Einkünften im selben Jahr konzentrieren, was bedeutet, dass Sie in anderen Jahren (praktisch) keine Einkünfte haben. Dies liegt daran, dass der tatsächliche Ertrag auf Bargeldbasis ermittelt wird. Dies kann durch die Auflösung von Sparkonten zu einem günstigen Zeitpunkt oder durch den Verkauf von Mietkautionen an Ihre eigene Kapitalgesellschaft geschehen.
Ab 2026 wird der pauschale Renditesatz für andere Vermögenswerte um 1,9%-Punkte erhöht. Für 2025 beträgt dieser pauschale Ertragssatz: 5,88%. Im Jahr 2026 beträgt er: 7,78% (wobei dieser Satz für 2026 noch nicht festgelegt ist).
Ab dem Jahr 2026 wird ein fiktiver Wert für die private Nutzung Ihres Ferienhauses berücksichtigt, wobei davon ausgegangen wird, dass Ihnen das Haus das ganze Jahr über zur Verfügung steht. Der fiktive Wert Ihrer privaten Nutzung wird auf etwa 5% des WOZ-Wertes Ihrer Ferienwohnung festgesetzt.
Prämien-/Investitionsrente
Seit einigen Jahren werden die Möglichkeiten des steuerbegünstigten (Zusatz-)Sparens für die Rente deutlich erweitert. Im Jahr 2025 sind Prämien für Rentenversicherungen und Beiträge zu einem Rentenbanksparkonto im Rahmen der Jahres- und Reservemarge absetzbar, wenn sie bis zum 31. Dezember 2025 gezahlt oder eingezahlt werden. Prüfen Sie, wie hoch die jährliche und die Reserve-Marge in Ihrer Situation sind.
Prämien oder Einlagen im Zusammenhang mit der Umwandlung einer (steuerlichen) Altersrückstellung und/oder der Aufgabe eines Betriebs im Jahr 2025 müssen bis zum 30. Juni 2026 gezahlt oder hinterlegt werden.
Exzessive Kreditaufnahme
Auch der Hauptaktionär, der bei seinen BV(s) Kredite aufnimmt, muss die Schwelle der übermäßigen Kreditaufnahme im Jahr 2025 im Auge behalten. Ausschlaggebend dafür ist der Gesamtbetrag der ausstehenden Schulden bei der/den BV(s) am 31. Dezember 2025.
Der Schwellenwert liegt ab 2024 bei 500.000 €, die durch die steuerpflichtigen Eigenheimschulden vermieden werden. Wenn die Gesamtverschuldung den Schwellenwert übersteigt, wird der Überschuss als Einkommen aus erheblichen Zinsen besteuert.
Wenn Sie für 2023 oder 2024 erhebliche Einkommensteuer auf einen Vorteil aus einer übermäßigen Kreditaufnahme gezahlt haben, kann es sinnvoll sein, Ihre Rechte mit einem rechtzeitigen Pro-forma-Einspruch zu sichern. Schließlich könnte diese Regelung einfach für EU-widrig erklärt werden.
Autos
Mit Wirkung vom 1. Januar 2027 wird eine neue so genannte Pseudo-Abschlusssteuer für Autos, die Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt werden, eingeführt. Diese Abgabe ist in vollem Umfang vom Arbeitgeber zu zahlen, beträgt 12% des Katalogwerts des Fahrzeugs und ist jedes Jahr zu entrichten. Die Pseudo-Endabgabe ist für Fahrzeuge zu entrichten, die nicht vollständig elektrisch betrieben werden.
Die Pseudo-Abschlusssteuer wird nicht fällig für Autos, die ausschließlich für geschäftliche Zwecke genutzt werden (0,0 private Kilometer!). Denken Sie aber daran, dass für die Zwecke dieser Regelung Pendlerkilometer als private Kilometer gelten.
Es gibt eine Übergangsregelung. Für Fahrzeuge, die Arbeitnehmern vor dem 1. Januar 2027 zur Verfügung gestellt werden, wird die Pseudo-Endsteuer erst fällig, wenn das Fahrzeug den Arbeitgeber wechselt, spätestens jedoch am 17. September 2030. Es ist daher wichtig, die Pseudo-Endsteuer bei Leasingverträgen, die ab jetzt abgeschlossen werden, zu berücksichtigen.
Ab dem 1. Januar 2026 wird sich der Prozentsatz des zusätzlichen steuerpflichtigen Vorteils für die private Nutzung von Elektroautos ändern. Im Jahr 2025 beträgt dieser Zuschlag 17% auf die ersten 30.000 € des Listenpreises und 22% darüber hinaus. Für Elektroautos, die am oder nach dem 1. Januar 2026 zugelassen werden, beträgt der Zuschlag 22% auf den gesamten Listenpreis.
VIDA
VIDA steht für Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter. Dieses Maßnahmenpaket wurde vom Europäischen Rat im März 2025 angenommen und wird in den nächsten Jahren in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union schrittweise eingeführt (mit dem 1. Januar 2035 als angestrebtem Enddatum). Ziel ist es, die Rechnungsströme vollständig zu digitalisieren. Dabei wird es sich um echte elektronische Rechnungen handeln, nicht um Rechnungen, die im PDF-Format verpackt und per E-Mail verschickt werden.
In den Niederlanden ist die Einführung der ersten Komponenten von VIDA derzeit für irgendwann im Jahr 2028 geplant. Mehrere Mitgliedstaaten sind jedoch bereits mit der Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnungsstellung beschäftigt, vorerst hauptsächlich für inländische Transaktionen. Internationale Unternehmer könnten daher schon früher mit elektronischen Rechnungen konfrontiert werden.
