Bezirksgericht Nordniederlande hat entschieden, dass die mit dem Handel mit Eintrittskarten für Sportveranstaltungen (über die Plattform Viagogo) erzielten Erträge zu Recht als Erträge aus sonstigen Tätigkeiten (ROW) besteuert wurden.
ROW
Ein steuerpflichtiges Ergebnis aus sonstigen Tätigkeiten liegt vor, wenn:
- am Wirtschaftsverkehr teilgenommen wird und;
- wobei das Ziel darin besteht, Vorteile zu erzielen, und;
- diese Vorteile objektiv zu erwarten sind.
Die Steuerbehörde und der Händler sind sich bereits einig, dass der Ticketverkauf eine Teilnahme am Wirtschaftsverkehr darstellt. Es ist ebenfalls unstreitig, dass der Händler darauf abzielt, Gewinn zu erzielen.
Spekulation
Der Streit dreht sich also um die Frage, ob der angestrebte Vorteil auch objektiv gesehen zu erwarten ist. Der Händler vertritt die Auffassung, dass die Aktivitäten vor allem spekulativen Charakter haben. Bei spekulativen Aktivitäten liegt kein objektiv zu erwartender Vorteil vor.
Das Gericht weist dieses Argument zurück. Der Händler beeinflusst durch sein Handeln die erzielten Transaktionsgewinne, während Spekulationsgewinne auch ohne diese Einflussnahme entstehen würden. Dass bei einigen An- und Verkäufen von Eintrittskarten Verluste entstanden sind, ändert daran nichts. Der Händler erklärt in der Verhandlung vor dem Gericht, dass er Tickets nicht wahllos kaufe, sondern gezielt nach Tickets für (mehrtägige) Sportveranstaltungen suche, da bei diesen das Risiko eines Nichtverkaufs geringer sei.
Forschung
Anlass für die Steuerbehörde, sich mit der Situation des Ticketverkäufers zu befassen, ist eine Untersuchung zu Steuerpflichtigen, die Beträge von einem Konto eines ausländischen Zahlungsdienstleisters erhalten. Aus den Antworten auf die Fragen der Steuerbehörde geht hervor, dass die Guthaben auf den vom Händler im Ausland geführten Bankkonten im Jahr 2016 348.759 € und im Jahr 2017 313.309 € betrugen. Für diese Beträge, erhöht um Bußgelder in Höhe von 25%, erlässt die Steuerbehörde Nachforderungsbescheide.
