Tagegelder im Verkehrssektor

20150918_Warentransport_Jumbo_VWGNijhof

Gemäß den Artikeln 40 und 41 des GAV für professionelle Straßentransporte und Vermietung von Mobilkränen Wanderarbeiter in diesem Sektor haben Anspruch auf Aufwandsentschädigungen für unterwegs. Nach der Einführung der Regelung für Arbeitsausgaben im Jahr 2011 genehmigten die Steuerbehörden den Ausschluss dieser CAO-Vergütungen von der Lohnsteuer im Rahmen einer gezielten Befreiung. Diese Genehmigung endete am 1. Juli 2015 (zeitgleich mit dem GAV), wurde aber inzwischen auf Antrag der Interessengemeinschaft TLN bis 31. Dezember 2021 (Zwischenzeitliche Änderungen der Gesetze und Verordnungen natürlich vorbehalten).

Bedingungen für die Befreiung sind:
- dass sich die Kosten auf die Ausgaben des Fahrers während der Fahrt beziehen, die sich aus Mahlzeiten (Frühstück, Mittagessen und Abendessen), anderen Erfrischungen und geringfügigen Ausgaben (für sanitäre Anlagen und Wäsche) zusammensetzen, und;
- dass der Arbeitgeber für diese Kostenarten keine weiteren steuerfreien Zulagen oder Sachleistungen gewährt oder in das Gehalt des Arbeitnehmers einbezieht (zusätzliche Zulagen oder Sachleistungen können jedoch als so genannter endbesteuerter Arbeitslohn bezeichnet werden, also als Teil der steuerfreien WKR-Pauschale oder mit dem Endsteuersatz von 80% besteuert werden).

Die erste Bedingung ist natürlich erfüllt, wenn der Arbeitgeber die im Tarifvertrag festgelegten Beträge verwendet. Der einzelne Arbeitgeber ist natürlich nicht verpflichtet, zu prüfen, ob seine Arbeitnehmer die GAV-Zulagen für die angegebenen Kosten ausgeben.

 

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