Der Staatssekretär für Finanzen hat die Möglichkeit, unversteuerte Dividenden zu zahlen, auf Personen ausgeweitet, die Aktien mit erheblicher Beteiligung geerbt haben. Die Option zur Zahlung unversteuerter Dividenden auf geerbte Aktien besteht für Dividenden, die innerhalb von 24 Monaten nach dem Tod des Erblassers gezahlt werden. Im Zusammenhang mit der Übertragung der Aktien müssen die Einkünfte aus substanziellen Zinsen beim Erblasser berücksichtigt worden sein. Durch die Dividendenausschüttung wird der Anschaffungspreis der Aktien um den gleichen Betrag gemindert.
Nach dem Zivilrecht müssen Dividenden auf alle Aktien des Unternehmens gezahlt werden. Diese Möglichkeit gilt jedoch nur für vererbte Aktien. Die Ausweitung hat zur Folge, dass die Erleichterung auch auf nicht vererbte Aktien angewendet werden kann, die ein Erbe zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers bereits besitzt.
Auch Erben, die die gesetzliche Frist von 24 Monaten haben verstreichen lassen, können die verlängerte Möglichkeit noch nutzen, wenn sie dies wünschen. Sie sollten spätestens am 31. Dezember 2014 einen Antrag beim Inspektor gestellt haben. Auch die Dividende muss spätestens bis zu diesem Datum eingegangen sein.
