
Dieser Artikel ist eine Aktualisierung auf der Grundlage der am 10. April 2020 verfügbaren Informationen. Die letzte Ergänzung betrifft Angaben zum Zeitpunkt, zu dem die Frist für den Zahlungsaufschub beginnt (siehe Abschnitt 6).
In unserem Artikel Sonderzahlungsaufschub – ein Update Wir beschreiben die Voraussetzungen, die gelten, um bei Zahlungsproblemen infolge der Corona-Krise einen besonderen Zahlungsaufschub zu erhalten.
Bei der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer wartest du dazu auf die Steuerbescheide, die dir das Finanzamt zustellt. Die Lohnsteuer und die Umsatzsteuer (MwSt.) musst du jedoch eigentlich schon früher zahlen. Dennoch musst du auch in diesem Fall die (Nachzahlungs-)Bescheide abwarten.
Wie funktioniert das nun genau in der Praxis?
1. Sie müssen lediglich Ihre Lohnsteuer- und Umsatzsteuererklärung (MwSt.) fristgerecht beim Finanzamt einreichen (oder Ihren Steuerberater beauftragen, die Erklärungen für Sie einzureichen).
Während der Corona-Krise gelten keine gelockerten Vorschriften für die Abgabe von Lohnsteuer- und Umsatzsteuererklärungen. Alle Erklärungen müssen vollständig und korrekt innerhalb der geltenden Abgabefristen eingereicht werden.
Im Hinblick auf die Lohnsteuern ist es besonders wichtig, die Steuererklärung rechtzeitig einzureichen. Das UWV benötigt nämlich die Angaben aus der Steuererklärung, um die Leistung aus der Notfallmaßnahme zur Überbrückung zur Erhaltung von Arbeitsplätzen (NOW) festzulegen. Die fristgerechte Einreichung der Lohnsteuererklärungen ist sogar eine Voraussetzung für den Erhalt des NOW-Zuschusses.
2. Sie zahlen die fällige Steuer NICHT.
Sie sind es gewohnt, die Lohnsteuern und die Mehrwertsteuer in demselben Monat zu zahlen, in dem die Steuererklärung eingereicht wird. Das tun Sie jetzt nicht mehr. Denn sobald die Steuer gezahlt ist, können Sie dafür keinen Zahlungsaufschub mehr erhalten. Das Finanzamt erstattet einmal gezahlte Steuern nicht zurück.
Wenn Ihre Umsatzsteuererklärung zu einer Erstattung führt, wird dafür selbstverständlich wie üblich ein Erstattungsbescheid ausgestellt. Ob diese Erstattung, wie wir es gewohnt sind, vom Finanzamt automatisch mit ausstehenden Steuerbescheiden verrechnet wird (für die möglicherweise eine besondere Zahlungsfrist gewährt wurde), ist derzeit noch unklar.
3. Das Finanzamt erlegt dir einen Nachforderungsbescheid über den angegebenen Betrag (zuzüglich einer Verspätungsstrafe) auf.
Gegen diesen Nachforderungsbescheid können Sie keinen rechtswirksamen Einspruch einlegen. Der Bescheid wurde nämlich zu Recht erlassen.
Sie können gegen die verhängte Verspätungsstrafe Einspruch einlegen. Die Regierung hat nämlich zugesagt, diese Strafen zu erlassen (natürlich nur, wenn Sie Ihre Steuererklärung ordnungsgemäß fristgerecht eingereicht haben und aufgrund der Corona-Krise nicht zahlen konnten). Diesen Einspruch können Sie in Ihrem schriftlichen Antrag auf einen besonderen Zahlungsaufschub (siehe unten) geltend machen.
4. Sie reichen beim Finanzamt einen Antrag auf eine außerordentliche Zahlungsfristverlängerung für den in der Nachforderungsbescheinigung ausgewiesenen Betrag ein.
Seit dem 2. April 2020 gibt es dafür zwei Möglichkeiten:
- mit einem kurzen Schreiben, in dem Sie angeben, für welche (Nachforderungs-)Bescheide Sie einen besonderen Zahlungsaufschub beantragen (in diesem Schreiben weisen Sie darauf hin, dass Ihre Zahlungsschwierigkeiten durch die Corona-Krise verursacht werden; eine weitere Begründung ist noch nicht erforderlich);
- digital über die Website der Steuerbehörde (dazu melden Sie sich mit Ihrem DigiD an; juristische Personen müssen das DigiD eines Mitarbeiters verwenden).
HINWEIS (1): In beiden Fällen kann der Antrag auf Zahlungsaufschub erst gestellt werden, wenn ein (erster) (Nach)Bescheid vorliegt.
Auch während der Laufzeit des Zahlungsaufschubs wird das Finanzamt weiterhin Nachforderungsbescheide für die Umsatzsteuer und die Lohnsteuern für die Beträge erlassen, die du gemäß den von dir eingereichten Steuererklärungen schuldest. Auf diese Weise wird die Steuerschuld nämlich formell festgesetzt. Für diese neuen Nachforderungsbescheide müssen Sie dann keinen erneuten Zahlungsaufschub beantragen.
HINWEIS (2): Beantragen Sie für jede Einheit einzeln einen Zahlungsaufschub.
Die vorübergehend gelockerte Regelung gilt für die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer (MwSt.) und die Lohnsteuer. Ab der Woche vom 6. April 2020 gilt sie auch für die Glücksspielsteuer, die Versicherungssteuer, die Vermietersteuer, Umweltsteuern, die Verbrauchsteuer sowie die Verbrauchssteuer auf alkoholfreie Getränke. Für Zölle kann bei der Steuerbehörde/dem Zoll ein Antrag auf Zahlungsaufschub gestellt werden.
5. Die Steuerbehörde gewährt diesen Aufschub automatisch.
Seit dem 2. April 2020 reicht es aus, einmalig einen Antrag auf Zahlungsaufschub zu stellen. Die Steuerbehörde gewährt dann automatisch einen Zahlungsaufschub für alle Arten ausstehender Steuerschulden sowie für alle neuen Steuerschulden, die während des Zeitraums entstehen, für den der Aufschub gilt.
Selbstverständlich reicht VWG Ihren Antrag bzw. Ihre Anträge auf Zahlungsaufschub gerne für Sie beim Finanzamt ein. Rufen Sie dazu Ihren üblichen Ansprechpartner an oder senden Sie ihm eine E-Mail.
Bitte beachten Sie, dass wir Nachforderungsbescheide nicht direkt vom Finanzamt erhalten. Leiten Sie diese Bescheide daher bitte umgehend an uns weiter.
Möglicherweise erhalten wir auch die Korrespondenz bezüglich des Antrags auf Zahlungsaufschub nicht direkt vom Finanzamt. Damit wir angemessen handeln können, ist es wichtig, dass Sie uns alle Unterlagen, die Sie vom Finanzamt erhalten, umgehend weiterleiten.
6. Wenn Sie davon ausgehen, dass Sie auch nach Ablauf der Zahlungsfrist noch nicht zahlen können, beantragen Sie schriftlich beim Finanzamt eine Verlängerung dieser Frist.
Sie können einen Zahlungsaufschub für einen Zeitraum von 3 Monaten beantragen. Wenn Sie die Steuer nach Ablauf dieser 3 Monate immer noch nicht bezahlen können, können Sie eine Verlängerung beantragen.
Sie können aber auch (unmittelbar) einen Zahlungsaufschub für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten beantragen. In diesem Fall fordert das Finanzamt gegen Ende dieser drei Monate weitere Informationen an.
Die entscheidende Frage: „Wann beginnt die dreimonatige Frist?“ hat die Steuerbehörde erstmals am 10. April 2020 eindeutig beantwortet.
Die dreimonatige Frist beginnt am Tag der Unterzeichnung des Antrags auf Zahlungsaufschub.
Beispiel: Sie haben Ihre Lohnsteuern in der Steuererklärung für Februar 2020 nicht gezahlt. Am 21. April 2020 erhalten Sie hierfür den Nachforderungsbescheid, der spätestens am 5. Mai 2020 beglichen sein muss. Sie reichen den Antrag auf Zahlungsaufschub mit Datum vom 1. Mai 2020 ein. Der Aufschub wird dann bis zum 1. August 2020 gewährt.
Diese Nachfrist gilt für alle folgenden Steuerbescheide.
Beispiel: Sie zahlen auch die Lohnsteuern für die Steuererklärung vom März 2020 nicht. Dafür erhalten Sie am 21. Mai 2020 einen Nachforderungsbescheid. Sie müssen dann keinen neuen Antrag auf eine außerordentliche Zahlungsfristverlängerung stellen; diese wurde bereits aufgrund Ihres am 1. Mai 2020 eingereichten Antrags gewährt. Der Zahlungsaufschub für den Nachforderungsbescheid zu den Lohnsteuern für März 2020 läuft dann, genau wie für Februar 2020, bis zum 1. August 2020.
Im Falle einer Stundung für den Zeitraum nach den ersten drei Monaten prüft die Steuerbehörde, ob die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die bestehenden Zahlungsprobleme machen einen längeren Aufschub erforderlich;
- Diese Zahlungsprobleme sind hauptsächlich auf die Corona-Krise zurückzuführen;
- Für die Steuerschuld, für die ein Aufschub beantragt wird, ist die Erklärungspflicht erfüllt;
- Der Antrag bezieht sich auf eine oder mehrere der oben genannten Steuern;
- Wenn die Gesamtsteuerschuld, für die der zusätzliche Aufschub beantragt wird, mehr als 20.000 € beträgt, ist eine Erklärung eines unabhängigen Sachverständigen erforderlich (siehe unseren Artikel Sonderzahlungsaufschub – ein Update ).
Sollten Sie davon ausgehen, dass Sie einen längeren Zahlungsaufschub benötigen, sorgen Sie bitte in den ersten drei Monaten dafür, dass Sie die erforderlichen Informationen zusammenstellen. Selbstverständlich hilft Ihnen VWG dabei gerne weiter.
