Stundensatz Freiwilligenprogramm nach oben

Ab 2024 wird der Stundensatz im Rahmen der Freiwilligenregelung um 0,50 € angehoben. Dies gilt jedoch nur für jugendliche Freiwillige. Dies schreibt Staatssekretär Van Rij in einem Schreiben.

Stundensatz

Dieser Stundensatz wird herangezogen, um zu beurteilen, ob jemand im Rahmen der steuerlichen Regelung für ehrenamtliche Tätigkeiten als ehrenamtlich Tätiger gilt. Ein ehrenamtlich Tätiger ist nämlich jemand, der seine Tätigkeiten nicht beruflich ausübt. Bei einem (jungen) Freiwilligen, dessen Vergütung pro Arbeitsstunde 2,75 € nicht übersteigt, wird davon ausgegangen, dass die Tätigkeit nicht beruflich ausgeübt wird. Ab 2024 wird dieser Betrag von 2,75 € auf 3,25 € angehoben.

Diese Stundensätze sind im Gesetz nicht ausdrücklich festgelegt. Es handelt sich um die Auslegung des gesetzlichen Kriteriums “keine berufsmäßige Tätigkeit” durch die Steuerbehörde. Damit stellen die Sätze einen Anhaltspunkt dar, doch ein höherer Stundensatz bedeutet nicht zwangsläufig, dass es sich nicht um einen Freiwilligen handelt.

Jung

Eine naheliegende Frage lautet: Was bedeutet „jung“? Im Rahmen der Regelung für ehrenamtliche Tätigkeiten sind damit Personen unter 21 Jahren gemeint. Für ehrenamtliche Helfer ab 21 Jahren gilt, dass der Stundensatz 5,00 € nicht überschreiten darf. Dieser Betrag wird NICHT erhöht. Die Erhöhung, die ausschließlich für junge Freiwillige gilt, wird mit dem Argument begründet, dass dadurch junge Menschen dazu angeregt werden sollen, (mehr) ehrenamtliche Arbeit zu leisten. Es bleibt Ihnen überlassen, was Sie von dieser Begründung halten.

Monats- und Jahresbetrag

In unserem Artikel Freiwilligenprogramm aufgestockt Wir haben bereits erläutert, dass der monatliche und jährliche Betrag der Freiwilligenregelung ab 2024 auf 210 € bzw. 2.100 € angehoben wird. Diese Anpassung gilt sowohl für junge als auch für ältere Freiwillige.

In diesem Artikel beschreiben wir auch, welche Organisationen die Freiwilligenregelung anwenden dürfen.

Abschließend möchten wir darauf hinweisen, dass bei allen “Vergütungen” (sowohl beim Stundensatz als auch beim Monats- und Jahresbetrag) alles berücksichtigt werden muss, was der ehrenamtliche Mitarbeiter erhält. Also nicht nur Geldbeträge, sondern auch alle Sachleistungen.

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