
Diese Frage hat die Landgericht Gelderland mit „nein“ beantwortet. Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass die Friseurin ihre Tätigkeit als Selbstständige ausübt.
Friseurstuhl mieten
Die betreffende Friseurin hat Anfang 2019 mit dem Betreiber eines Friseursalons einen Vertrag mit dem Titel “Miet- und Kooperationsvertrag” abgeschlossen. Die Vermietung von Friseurstühlen ist mittlerweile eine gängige Praxis in der Friseur- und Beauty-Branche.
Ende April 2021 hat der Betreiber diesen Vertrag gekündigt. Die Friseurin macht daraufhin geltend, dass ein Arbeitsvertrag vorliege. Sie fordert im Zusammenhang mit der Kündigung des Vertrags eine angemessene Entschädigung.
Unternehmer
Das Gericht stellt fest, dass aus den vorgelegten Tatsachen hervorgeht, dass sich die Friseurin zu Beginn des Vertrags bewusst für die Selbstständigkeit entschieden hat. Sie hat sich danach auch wie eine Selbstständige verhalten, indem sie sich bei der Handelskammer registrieren ließ und den steuerlichen Verpflichtungen einer Selbstständigen nachkam. Zudem handelt es sich bei dem Beruf der Friseurin um eine handwerkliche Tätigkeit, die auch unabhängig vom Salon selbstständig ausgeübt werden kann.
Dass keine vollständige Freiheit bei der Gestaltung der Arbeitszeiten besteht und dass für die Arbeit an anderen als den vereinbarten Tagen eine Absprache erforderlich ist, ändert daran nichts. Das Gericht betrachtet dies in diesem Fall als logische Folge des Eingangs einer Zusammenarbeit. Dies deutet an sich nicht auf ein Arbeitsverhältnis hin.
Der Ablauf der Zahlungsabwicklung deutet nicht auf die Zahlung eines Lohns hin. Die Bezahlung durch die Kunden der Friseurin erfolgt über das Kassensystem des Friseursalons, und anschließend wird der Friseurin monatlich ein Bruttoumsatzbetrag ausgezahlt. Im Kassensystem wird die Zahlung des Kunden direkt der Friseurin zugeordnet, sodass für sie ersichtlich ist, dass es sich um ihren Umsatz handelt.
