Studienkostenabzug weiter eingeschränkt

20150702_Studienkostenabzug_VWGNijhof

Mit Wirkung vom 1. Juli 2015 ist der einkommensteuerliche Abzug von Studienkosten (das Gesetz spricht von Ausbildungsaufwand) wird weiter eingeschränkt. Personen, die Anspruch auf eine reguläre Studienfinanzierung haben, dürfen keine Studienkosten mehr abziehen (auch nicht, wenn der Leistungszuschuss nachträglich zurückgezahlt werden muss). Das Gleiche gilt für Personen, die steuerfreie Leistungen und Zulagen erhalten, die dem Anspruch auf Studienfinanzierung ähnlich sind.

Bis zum 1. Juli 2015 können die Studienkosten noch nach der alten Regelung abgezogen werden. Abzugsfähig sind Studienkosten, die über den Betrag der Leistungszulage hinausgehen (ohne Reisekostenrückstellung). Die Leistungsprämie ist ein verzinsliches Darlehen, das in ein Geschenk umgewandelt werden kann. Wird die Leistungsprämie danach nicht in eine Schenkung umgewandelt, besteht bis zum 1. Juli 2015 ein zusätzlicher Anspruch auf einen Pauschalabzug.

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