
Nur die Ausbildungskosten für die Aufrechterhaltung bestehender Kenntnisse und Fähigkeiten sind vom Gewinn abzugsfähig. Dies hat der Oberste Gerichtshof in einem Urteil vom 23. Dezember 2016.
Unterscheidung
Im Zusammenhang mit der Abzugsfähigkeit von Studienkosten vom Einkommen wird zwischen folgenden Kosten unterschieden:
- mit dem Ziel, neue Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben;
- zur Aufrechterhaltung des bestehenden Wissens und der vorhandenen Fähigkeiten.
Ausbildungskosten
Die Studienkosten im Zusammenhang mit dem Erwerb neuer Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Form von persönliche Abzüge. Dabei handelt es sich in der Regel um ein Studium oder eine Ausbildung für einen künftig auszuübenden Beruf oder zur Verbesserung der beruflichen Position. Die Voraussetzungen, die für diesen Steuerabzug erfüllt sein müssen, finden Sie in unserem Artikel Ausgaben für Fortbildungen sind steuerlich absetzbar.
Die Ausgaben für Fortbildungen sind vom Einkommen abzugsfähig. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um Gewinne aus unternehmerischer Tätigkeit, Einkünfte aus sonstigen Tätigkeiten oder Lohn aus unselbständiger Arbeit handelt.
Der Steuerabzug für Fortbildungskosten steht politisch in der Kritik. Dieser Steuerabzug wurde in den letzten Jahren bereits erheblich eingeschränkt. Die im Rahmen der Steuerpläne für 2017 unternommenen Versuche, den Steuerabzug für Weiterbildungskosten abzuschaffen, sind jedoch gescheitert. Siehe unseren Artikel Steuerabzug für Denkmäler und Ausbildung doch nicht abgeschafft.
Studienkosten
Die Studienkosten für die Auffrischung des vorhandenen Wissens können nur von den Gewinn aus dem Geschäftsbetrieb oder ob es Ergebnis aus sonstigen Tätigkeiten.
Der Abzug von Kosten bei Lohn aus einem Arbeitsverhältnis ist nämlich seit dem 1. Januar 2001 nicht mehr möglich. Für Arbeitnehmer ist es daher am praktischsten, wenn ihr Arbeitgeber diese Kosten übernimmt. Für den Arbeitgeber handelt es sich dabei um Lohnkosten, die zu Lasten des Gewinns verbucht werden dürfen. Die Erstattung von Studienkosten oder die Übernahme der Studienkosten ist steuerfrei. Sind die Voraussetzungen erfüllt, gilt hierfür eine gezielte Steuerbefreiung. Der Arbeitgeber kann die Studienkosten kostenneutral übernehmen, indem er eine sogenannte Cafeteria-Plan anzuwenden. Unsere Berater Das arbeiten wir gerne für Sie aus.
