
Einer der Bestandteile eines Arbeitsvertrags ist die Verpflichtung des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer den vereinbarten Lohn zu zahlen. Das Gesetz schreibt vor, dass der Arbeitgeber vom Bruttolohn Lohnsteuern und -beiträge abziehen muss. Der nach dem Abzug verbleibende Nettolohn muss ausgezahlt werden. Wann der Nettolohn an den Arbeitnehmer gezahlt werden muss (rechtlich ausgedrückt: wann der Nettolohn fällig ist), ergibt sich in der Regel aus dem Arbeitsvertrag. In der Regel wird im Arbeitsvertrag festgelegt, dass der Lohn monatlich gezahlt wird, aber auch wöchentliche und vierwöchentliche Zahlungen sind üblich.
Fein
Das Gesetz¹ schreibt vor, dass der Arbeitgeber den Lohn unverzüglich nach Ablauf des vereinbarten Zeitraums zu zahlen hat. Wenn der Arbeitgeber dies nicht tut und der Grund für die nicht rechtzeitige Zahlung beim Arbeitgeber liegt, kann der Arbeitnehmer eine Vertragsstrafe² fordern. Diese Strafe wird dann ab dem 4. Arbeitstag nach dem Zeitpunkt berechnet, an dem der Nettolohn hätte gezahlt werden müssen. Die Strafe beträgt von Arbeitstag 4 bis 8: 5% pro Arbeitstag. Ab dem 5. Arbeitstag beträgt die Strafe 1% pro Arbeitstag. Die Strafe wird auf den nicht fristgerecht gezahlten Betrag berechnet brutto und kann bis zu 50% des verspäteten Arbeitsentgelts betragen (dieser Höchstbetrag wird nach 33 Arbeitstagen erreicht).
Das Gericht kann die auf der Grundlage der oben beschriebenen Regeln berechnete Geldstrafe mäßigen, wenn es dies für angemessen hält.
Barlohn
Die oben beschriebene Geldbuße kann für verspätet gezahlte regelmäßige Barlöhne geltend gemacht werden. So zum Beispiel für verspätet gezahltes regelmäßiges Gehalt, für verspätet gezahltes Urlaubsgeld und für verspätet gezahlte Gewinnanteile oder Provisionen. Nicht aber für verspätet gezahlte Nebenbezüge, wie Aufwandsentschädigungen, ein (nicht strukturelles) 13.
Werden Sachleistungen verspätet erbracht, ohne dass der Arbeitnehmer dies verschuldet hat, so kann der Arbeitnehmer nur dann eine Erhöhung verlangen, wenn diese Vergütung vertraglich festgelegt und angemessen ist. Eine Entschädigung kann auch vom Gericht zugesprochen werden, wenn und soweit es eine solche Entschädigung für angemessen hält.
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¹ Artikel 7:623 BW
² Artikel 7:625 BW
Artikel 7:630 BW
