Die Erhöhung des Steuerzinssatzes für die Körperschaftsteuer zum 1. März dieses Jahres (von 8% auf 10,5%) wurde noch rückgängig gemacht (Steuerzinsen für die Körperschaftsteuer werden doch nicht erhöht). Bei den anderen Steuern wird dies angesichts des Anstiegs des Zinssatzes nicht der Fall sein.
Ja, für Zulagen
Dies geht aus einer Brief der Kammer von der Staatssekretärin für Finanzen – Zulagen und Zoll, Aukje de Vries. Sie schreibt in diesem Schreiben, dass die Erhöhung des Steuersatzes für Steuerzinsen zum 1. Juli 2023 von 4% auf 6% nicht für die Zinsen gilt, die auf Rückforderungen von Zulagen zu zahlen sind.
Einkommensteuer
Steuerzinsen fallen an, wenn ein Einkommensteuerbescheid mit einem zu zahlenden Betrag am oder nach dem 1. Juli des Jahres festgesetzt wird, das auf das Jahr folgt, auf das sich der Bescheid bezieht. Beispielsweise werden bei Einkommensteuerbescheiden für das Jahr 2021, die derzeit festgesetzt werden, Steuerzinsen ab dem 1. Juli 2022 berechnet. Dabei wird für den Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis einschließlich 30. Juni 2023 der Satz von 4% angewendet. Und für den Zeitraum ab dem 1. Juli 2023 gilt der Satz von 6%.
Es gibt zwei Möglichkeiten, zu verhindern, dass das Finanzamt Ihnen Steuerzinsen berechnet, und zwar indem Sie vor dem 1. Mai des Jahres, das auf das Jahr folgt, auf das sich die Steuererklärung bezieht:
- deine Steuererklärung einzureichen (und dafür zu sorgen, dass das Finanzamt nicht von deiner Steuererklärung abweichen muss);
- die Steuerbehörde zu ersuchen, dir einen vorläufigen Steuerbescheid über einen Betrag auszustellen, bei dem du keine Nachzahlung mehr leisten musst.
Wenn Sie eine Einkommensteuerrückerstattung vom Finanzamt erhalten sollen, werden in so gut wie keinem Fall Steuerzinsen erstattet.
Verzugszinsen
Wenn Sie fällige Steuern zu spät zahlen, berechnet das Finanzamt Verzugszinsen. Der Verzugszinssatz beträgt:
| bis einschließlich 30. Juni 2022 | 0,01% |
| vom 1. Juli 2022 bis einschließlich 31. Dezember 2022 | 1% |
| vom 1. Januar 2023 bis einschließlich 30. Juni 2023 | 2% |
| vom 1. Juli 2023 bis einschließlich 31. Dezember 2023 | 3% |
| mit Wirkung vom 1. Januar 2024 | 4% |
