Steuerzinsen: lieber vermeiden

Die Steuerbehörde wird ab dem 1. Juli 2021 wieder Steuerzinsen auf die noch zu zahlende Einkommensteuer und Körperschaftsteuer für das Jahr 2020 erheben. Falls Ihre Steuerbescheide noch nicht festgesetzt wurden oder der festgesetzte Betrag nicht hoch genug ist, sollten Sie rechtzeitig Maßnahmen ergreifen.

Zurück zur ‘Normalität’

Während im vergangenen Jahr eine vorübergehende Senkung des Steuersatzes für Steuerzinsen auf 0,01% galt (siehe unseren Artikel), lautet der Code in diesem Jahr 4% für die Einkommensteuer und die Körperschaftsteuer. Wenn sich der (vorläufige) Steuerbescheid zu lange verzögert hat, kann dies zu einer erheblichen Nachzahlung von Steuerzinsen führen.

Steuerzinsen

Die Steuerbehörde berechnet Steuerzinsen für den Zeitraum ab 6 Monaten nach Ablauf des (Geschäfts-)Jahres, auf das sich der Steuerbescheid bezieht. Die Zinsen laufen bis zu dem Tag weiter, an dem der Steuerbescheid spätestens zu begleichen ist, in der Regel 6 Wochen nach dem Ausstellungsdatum des Steuerbescheids. Wird der Steuerbescheid innerhalb von 6 Monaten (also vor dem 1. Juli) erlassen, fallen keine Steuerzinsen an.

Diese Steuerzinsen spielen nur dann eine Rolle, wenn tatsächlich Steuern gezahlt werden müssen. Wenn du eine Steuerrückerstattung erhältst, werden darauf keine Zinsen berechnet.

Reichen Sie Ihre Steuererklärung rechtzeitig ein

Reichen Sie die Steuererklärung für das Jahr 2020 rechtzeitig ein. Wenn die Steuererklärung vor dem 8. April 2021 eingereicht wird, garantiert das Finanzamt, dass der Steuerbescheid vor dem 1. Juli 2021 ergeht. Dadurch müssen Sie keine Steuerzinsen zahlen.

Hat das nicht geklappt? Dann reichen Sie Ihre Steuererklärung bitte bis zum 8. Mai 2021 ein oder beantragen Sie eine Fristverlängerung.

Beantragen Sie rechtzeitig einen vorläufigen Steuerbescheid

Sind Sie für das Jahr 2020 einkommensteuerpflichtig, schaffen es aber nicht, die Steuererklärung bis zum 8. Mai 2021 einzureichen? Dann beantragen Sie rechtzeitig einen vorläufigen Steuerbescheid beim Finanzamt. Wird vor dem 8. Mai 2021 ein Antrag auf Erlass eines vorläufigen Steuerbescheids beim Finanzamt gestellt, wird der vorläufige Steuerbescheid vor dem 1. Juli 2021 erlassen. Die Steuerzinsen entfallen dann in Höhe des Betrags des vorläufigen Steuerbescheids. Sollte sich später herausstellen, dass Sie mehr Steuern schulden, zahlen Sie natürlich Steuerzinsen auf den Mehrbetrag.

Beispiel

Wenn der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2020 mit Datum vom 1. Oktober 2021 zugestellt wird, endet die Zahlungsfrist von 6 Wochen am 12. November 2021. Angenommen, der zu zahlende Einkommensteuerbetrag beläuft sich auf 4.500 €.

Die Steuerzinsen werden dann für den Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis einschließlich 12. November 2021 berechnet. Für diesen Zeitraum ist ein Steuerzins in Höhe von 4% zu entrichten. Konkret ergibt sich daraus ein zu zahlender Steuerzins von 66 €. Der Gesamtbescheid beläuft sich somit auf 4.566 €.

Sollte der Steuerbescheid nicht bis spätestens 12. November 2021 beglichen sein, fallen ab dem 13. November 2021 Verzugszinsen in Höhe von 0,01% an. Diese laufen bis zum Tag der Zahlung weiter.

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