
Ein ganz schöner Zungenbrecher für das, was auch unter dem Namen Steuerliche Corona-Rücklage. Der vollständige Name beschreibt jedoch – natürlich – viel besser den Zweck dieses völlig neuen steuerlichen Instruments, das darauf abzielt, die Liquiditätslage von Unternehmen zu stärken.
Nur bei der Körperschaftsteuer
Die Funktionsweise der steuerlichen Corona-Rücklage ist in der Fassung vom 6. Mai 2020 des Beschluss über Sofortmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise. Eine gesetzliche Verankerung wird noch folgen, aber darauf müssen wir noch bis nach dem Prinsjesdag warten. Dies wird nämlich in die Steuerpläne für 2021 aufgenommen.
Wir haben diese Reserve bereits kurz in unserem Artikel beschrieben Wieder ein paar zusätzliche vorübergehende Sofortmaßnahmen. Wir weisen an dieser Stelle bereits darauf hin, dass die Rücklage ausschließlich im Rahmen der Körperschaftsteuer gebildet wird. Unternehmer mit einem Einzelunternehmen sowie Gesellschafter einer Personengesellschaft/VOF können in ihrer Bilanz für 2019 keine steuerliche Corona-Rücklage bilden.
Anmeldung im Jahr 2019; Freigabe im Jahr 2020
Die steuerliche Corona-Rücklage wird zu Lasten des Gewinns aus dem Jahr 2019 gebildet, damit sie im Jahr 2020 wieder vollständig auf den zu versteuernden Gewinn angerechnet werden kann.
Ohne steuerliche Corona-Rücklage muss auf den Gewinn des Jahres 2019 Körperschaftsteuer gezahlt werden. Wird anschließend für das Jahr 2020 ein Verlust verzeichnet, wird dieser Verlust auf das Jahr 2020 zurückgetragen, wodurch die für das Jahr 2019 gezahlte Körperschaftsteuer (teilweise) zurückerstattet wird.
Da der Verlustausgleich erst erfolgt, nachdem der endgültige Körperschaftsteuerbescheid festgesetzt wurde, lässt die Rückerstattung aufgrund des Verlustausgleichs jedoch noch lange auf sich warten. Dieser Liquiditätsnachteil wird durch die steuerliche Corona-Rücklage vermieden.
Höhe der steuerlichen Corona-Rücklage
Die maximale Höhe der steuerlichen Corona-Rücklage ist klar definiert. Die Rücklage darf nämlich nicht höher sein als der Gewinn des Jahres 2019, ohne Berücksichtigung der steuerlichen Corona-Rücklage. Angesichts der Verknüpfung mit dem Verlustausgleich ist dies völlig logisch.
Die steuerliche Corona-Rücklage darf nicht gebildet werden, wenn für das Jahr 2020 kein Verlust erwartet wird. Auch das ist eine logische Bedingung, aber derzeit ist es für viele Unternehmen natürlich noch recht schwierig einzuschätzen, ob über das gesamte Geschäftsjahr 2020 hinweg ein Verlust entstehen wird.
Anschließend muss geprüft werden, welcher Teil des Verlusts mit der Corona-Krise zusammenhängt. Nur dieser Teil darf in die steuerliche Corona-Rücklage eingestellt werden. Der Beschluss nennt als Beispiel den Verlust, der durch Umsatzausfälle infolge der von der Regierung ergriffenen Corona-Maßnahmen verursacht wurde.
Schätzungen
Im Rahmen der steuerlichen Corona-Rücklage müssen also zahlreiche Schätzungen vorgenommen werden. Der Beschluss enthält keine Angaben dazu, wie diese Schätzungen zu begründen sind. Daher müssen wir uns in diesem Fall auf die bekannten Regeln für die Begründung steuerlicher Rückstellungen stützen.
In dem Beschluss heißt es jedoch, dass Betrug, Missbrauch und offensichtlich unsachgemäße Nutzung so weit wie möglich bekämpft werden sollen.
