Im aller-aller-allerletzten Moment wurden die Steuerpläne für 2024 noch in verschiedenen Punkten geändert! Mit diesen Änderungen wurden die Pläne am vergangenen Donnerstag tief in der Nacht von der Zweiten Kammer verabschiedet. Endgültig werden die Pläne erst, nachdem sie auch von der Ersten Kammer angenommen wurden. Dies wird voraussichtlich in der zweiten Dezemberhälfte geschehen.
Höherer Steuersatz in Box 2 und Box 3
Diese Änderung zeichnete sich bereits ab. Ab 2024 werden Einkünfte aus einer wesentlichen Beteiligung (Box 2; beispielsweise Dividenden aus der eigenen GmbH oder Veräußerungsgewinne bei der Übertragung der Anteile an dieser GmbH) nach zwei Steuersätzen besteuert. Die ersten 67.000 € (für steuerlich gemeinsam Veranlagte 134.000 €) werden mit 24,5% besteuert. Einkünfte über 67.000 € (bzw. 134.000 €) werden mit einem Steuersatz von 33% besteuert (ursprünglich war ein Steuersatz von 31% vorgesehen; die Zweite Kammer hat diesen also um 2 Prozentpunkte erhöht). Mit diesem hohen Steuersatz rechnen wir bereits in unserem Artikel Weiterer Anstieg des Steuersatzes in Steuerklasse 2: Erwägen Sie eine Dividendenausschüttung im Jahr 2023.
Einkünfte aus Sparen und Kapitalanlagen (Box 3) sollen ab 2024 mit einem Steuersatz von 34% besteuert werden. Dieser wird ebenfalls um 2 Prozentpunkte angehoben, sodass der Steuersatz dann 36% betragen wird.
Obergrenze für übermäßige Kreditaufnahme gesenkt
Der Schwellenwert im Zusammenhang mit übermäßiger Kreditaufnahme wird ab 2024 von 700.000 € auf 500.000 € gesenkt (dieser Schwellenwert wird natürlich noch um die steuerlich anerkannte Eigenheimschuld erhöht). Geschäftsführende Gesellschafter, die insgesamt mehr als den Schwellenwert von ihren GmbH(s) leihen, müssen den übersteigenden Betrag ihrem Einkommen aus maßgeblicher Beteiligung zurechnen. Auf den übermäßigen Teil ist im Jahr 2024 der zusätzlich erhöhte Steuersatz von 33% anzuwenden (sofern die Steuerstufen von 67.000 € bzw. 134.000 € überschritten werden).
Die Vorschriften für übermäßige Kreditaufnahme gelten bereits ab 2023. Der erste Stichtag ist der 31. Dezember 2023. Bis zu diesem Stichtag gilt noch die Schwelle von 700.000 €. Geschäftsführer, die diese Schwelle überschreiten, können noch bis einschließlich 31. Dezember 2023 Maßnahmen ergreifen. Weitere Erläuterungen zur Regelung bezüglich übermäßiger Kreditaufnahme finden Sie in unserem Artikel Gesetz über übermäßige Kreditaufnahme bei der eigenen Gesellschaft.
Förderprogramm zur Unternehmensnachfolge ausgeweitet
Es gibt aber auch positive Entwicklungen. Die Erleichterung bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer im Rahmen der Unternehmensnachfolge wird gesenkt. Im Jahr 2023 gilt eine (bedingte) Befreiung in Höhe von 100% für den Unternehmenswert bis zu 1.205.871 € (2024: 1.325.252 €). Über diesem Betrag hinaus sind in den Jahren 2023 und 2024 83% (bedingt) befreit.
Ab 2025 sollte diese Regelung auf eine 100%-Freistellung bis zu 1.500.000 € begrenzt werden. Und über diesem Betrag hinaus würde 70% bedingt befreit werden. Dies hat die Zweite Kammer am vergangenen Donnerstag auf 75% angehoben.
Einschränkung der 30%-Regelung
Neu zugezogene Expats können in den ersten fünf Jahren nach ihrer Ankunft in den Niederlanden, in denen sie dort leben und arbeiten, ohne Nachweis eine steuerfreie Zulage für extraterritoriale Kosten in Höhe von 30% ihres Gesamtentgelts erhalten. Ab 2024 wird diese auf eine steuerfreie Zulage in Höhe von:
- 30% in den ersten 20 Monaten;
- 20% in den nächsten 20 Monaten;
- 10% in den letzten 20 Monaten.
Zudem wird die teilweise Steuerpflicht im Ausland für eingereiste Expats abgeschafft (mit einer Übergangsregelung bis einschließlich 2026). Aufgrund dieser Regelung zahlen diese Expats während der Laufzeit ihrer 30%-Regelung keine Steuern auf ihre aus dem Ausland stammenden Einkünfte in den Steuerklassen 2 und 3.
Steuerabzug für Spenden bei der Körperschaftsteuer doch nicht abgeschafft
Die Abschaffung des Spendenabzugs bei der Körperschaftsteuer wurde von der Zweiten Kammer aus den Steuerplänen gestrichen.
