
Der Senat hat die Gesetzentwürfe im Rahmen der Steuerpläne 2020 angenommen. Daraufhin hat das Finanzministerium die Übersicht Wichtigste Änderungen im Steuerrecht 2020 veröffentlicht (diese Übersicht ist auch bekannt als die pressemitteilung zum jahresende).
Nicht besonders spannend
Dass die Gesetzesentwürfe vom Parlament angenommen wurden, ist keine Überraschung. Und wir haben bereits zuvor darauf hingewiesen, dass die Entwürfe auch wieder nicht besonders spannend sind.
In unserem Artikel Voller Vorfreude schlägt unser Herz Darin ist zu lesen, dass die (endgültigen) Gesetzentwürfe zur Kontokorrentmaßnahme und zu den Änderungen in Box 3 erst im Jahr 2020 veröffentlicht werden.
Gebühren und Befreiungen
Die Jahresendpressemitteilung enthält eine praktische Übersicht über die meisten für 2020 geltenden Sätze, Freibeträge, Pauschalbeträge, Schwellenwerte usw. Soweit diese indexiert werden, wurde der sogenannte Tabellenkorrekturfaktor von 1,016 angewendet. Der für 2019 geltende Betrag, multipliziert mit 1,016 (gerundet), ergibt den für 2020 geltenden Betrag.
Für die Einkommensteuer in Box 1 wird der zweistufige Steuersatz eingeführt. Das Einkommen aus Arbeit und Wohnung (d. h. Box 1) bis zu 68.507 € wird mit einem Steuersatz von 37,35% besteuert, der darüber hinausgehende Betrag mit 49,5%. Für Bezieher der gesetzlichen Altersrente (AOW) wird die erste Steuerstufe in zwei Teile geteilt. Das Einkommen bis zu 34.712 € wird mit 19,45% besteuert, und für das Einkommen bis zu 68.507 € gilt ein Steuersatz von 37,35%.
Der Satz, zu dem die die Bemessungsgrundlage mindernenden Posten in Box 1 geltend gemacht werden können, beträgt im Jahr 2020 maximal 46%. Zu den die Bemessungsgrundlage mindernenden Posten zählen die Zinsen für die eigene Wohnung, Schenkungen, Unterhaltszahlungen und der Unternehmerfreibetrag.
Der Steuersatz in Box 2 (Einkünfte aus einer wesentlichen Beteiligung) wird von 25% im Jahr 2019 auf 26,25% im Jahr 2020 angehoben (im Jahr 2021 beträgt dieser Steuersatz 26,9%). Der Steuersatz in Box 3 (Einkünfte aus Sparen und Kapitalanlagen) bleibt bei 30%. Der steuerfreie Freibetrag in Box 3 wird von 30.360 € auf 30.846 € (pro Steuerpartner) angehoben.
Spenden Sie
Eine häufig gestellte steuerliche Frage zum Jahreswechsel lautet: “Wie viel darf ich meinen Kindern schenken?”. Die Antwort lautet natürlich: so viel Sie wollen, aber der (reguläre) Freibetrag beträgt für 2020: € 5.515 (2019: 5.428 €). Zu den übrigen Schwellenwerten verweisen wir auf unser aktualisiertes Factsheet Befreiungen von der Schenkungssteuer.
Und natürlich sind auch unsere Tipps zum Jahresende immer noch verfügbar.
