
Der Senat hat am 18. Dezember 2018 alle Gesetzentwürfe (insgesamt 7) mit den Steuerplänen für 2019 verabschiedet.
Pressemitteilung zum Jahresende
Das Finanzministerium hat daraufhin die übersichtliche Zusammenfassung der Die wichtigsten Änderungen im Steuerrecht 2019 wurden veröffentlicht. In dieser Übersicht findest du die Tarife, Befreiungen und Ermäßigungen, die ab 2019 gelten (die Zahlen für 2016, 2017 und 2018 sind ebenfalls aufgeführt).
Die meisten Änderungen haben wir bereits in früheren Artikeln ausführlich behandelt. Im Folgenden gehen wir auf einige davon näher ein.
Spenden Sie
Der Freibetrag bei der Schenkungssteuer für Schenkungen, die Sie im Jahr 2019 an Kinder vornehmen, beträgt: € 5.428 (2018: 5.363 €). Wenn du noch 2018 und direkt 2019 eine Schenkung vornimmst, kannst du deinen Kindern innerhalb kurzer Zeit 10.491 € steuerfrei schenken.
Für Schenkungen an Kinder gelten erhöhte Freibeträge. So ist der sogenannte “Jubelton” im Jahr 2019 auf € 102.010. Die Schenkung muss dann für die eigene Wohnung verwendet werden.
Für Schenkungen an andere Personen als Kinder gilt ab 2019 ein niedrigerer Freibetrag: € 2.173 (2018: € 2.147).
Eine Übersicht über alle Befreiungen und Tarife findest du in unserem Informationsblatt Befreiungen von der Schenkungssteuer. Dieses Informationsblatt wird in Kürze mit den Beträgen für 2019 aktualisiert.
Wenn Sie im Jahr 2018 eine Schenkung erhalten haben, müssen Sie möglicherweise eine Schenkungssteuererklärung einreichen. Die Frist hierfür endet am 28. Februar 2019. Formell müssen Sie die Ausstellung eines Steuerbescheids beantragen. Es ist jedoch viel praktischer, diesen direkt von der Website der Steuerbehörde herunterzuladen. Weitere Informationen zur Abgabe der Schenkungssteuererklärung finden Sie in unserem Informationsblatt. Erklärung zur Schenkungssteuer.
Freiwilliger
Ein Freiwilliger darf 2019 etwas mehr “verdienen”, ohne dass die Stiftung oder der Verein, für den die Freiwilligenarbeit geleistet wird, Lohnsteuer einbehalten muss. Dies gilt, wenn die Summe der monatlichen Aufwandsentschädigungen und Sachleistungen 170 € (2018: 150 €) und die jährliche Summe 1.700 € (2018: 1.500 €) nicht übersteigt. Bitte beachten Sie: Diese Beträge gelten pro Kalendermonat und Kalenderjahr, wobei es darauf ankommt, welche Beträge tatsächlich in einem Monat bzw. Jahr gewährt werden.
Mehrwertsteuersatz
Der ermäßigte Mehrwertsteuersatz wird zum 1. Januar 2019 von 6% auf 9% angehoben.
Der allgemeine Mehrwertsteuersatz bleibt unverändert: 21%.
Preise
Die Einkommensteuersätze in den Boxen 2 und 3 ändern sich 2019 nicht. Einkünfte aus einer wesentlichen Beteiligung (Box 2) werden mit einem Steuersatz von 25% besteuert. Und die pauschal festgelegten Einkünfte aus Sparen und Kapitalanlagen (Box 3) werden mit einem Steuersatz von 30% besteuert. Die pauschalen Renditen der Box 3 ändern sich jedoch. Siehe dazu unseren Artikel Erträge der Steuerklasse 3 für 2019.
Nach 2019 ändert sich der Steuersatz für Box 2 jedoch. Im Jahr 2020 wird er auf 26,25% und im Jahr 2021 auf 26,9% angehoben. Es ist daher wichtig, im Jahr 2019 zu prüfen, ob es sinnvoll ist, sich Dividenden von Ihrer GmbH auszahlen zu lassen.
Der Körperschaftsteuersatz ändert sich jedoch. Im Jahr 2019 müssen Ihre BVs auf ihre Gewinne bis zu 200.000 € Körperschaftsteuer entrichten: 19% (2018: 20%). Für Gewinne über 200.000 € bleibt der Steuersatz unverändert: 25%. Nach 2019 werden die Körperschaftsteuersätze weiter gesenkt.
Finanzplanung
Die angekündigten Änderungen bei den verschiedenen Tarifen, Befreiungen und Ermäßigungen können erhebliche Auswirkungen auf Ihre Finanzplanung haben. Es ist ratsam, diese Planung regelmäßig (alle 3 oder 5 Jahre) zu überprüfen (oder überprüfen zu lassen). Es ist ratsam, die regelmäßige Überprüfung Ihrer Finanzplanung zumindest im Jahr 2019 vornehmen zu lassen.
Natürlich helfen wir gerne wir Gerne!
