Steuerpläne für 2019 verabschiedet: Los geht’s!

Die Zweite Kammer hat am 15. November 2018 alle sieben Gesetzentwürfe mit den Steuerplänen für 2019 verabschiedet. Auch der ATADI-Gesetzentwurf wurde angenommen. Die Entwürfe werden nun an den Senat weitergeleitet. Dieser darf keine Änderungen daran vornehmen. Wir halten es für sehr unwahrscheinlich, dass der Senat einen oder mehrere dieser Gesetzentwürfe vollständig ablehnt.

Änderungen

In unserem Artikel haben wir die Steuerpläne für 2019 beschrieben Steuerpläne 2019. Trotz der Aktivitäten der verschiedenen Lobbygruppen hat die Zweite Kammer so gut wie keine Änderungen vorgenommen. Die einzige Änderung gegenüber den eingereichten (hier und da bereits von der Regierung leicht überarbeiteten) Plänen besteht darin, dass:

  • Gemeinden dürfen für Sportanlagen, Dorfgemeinschaftshäuser und andere Einrichtungen von sozialem Interesse den meist niedrigeren Grundsteuersatz für Wohnimmobilien anwenden;
  • es eine Befreiung von der Abfallsteuer für die Abgabe von (asbesthaltigen) Abfällen aus Asbestdächern gibt;
  • Bei der CFC-Maßnahme handelt es sich um einen Staat mit niedriger Steuerbelastung bei einer Gewinnsteuer von mindestens 9% (zuvor 7%).

Freiwilliger

Die Beträge der Freiwilligenregelung werden angehoben. Für einen Freiwilligen, der pro Monat maximal 170 € (bisher 150 €) und pro Kalenderjahr maximal 1.700 € (bisher 1.500 €) an Vergütungen und Sachleistungen erhält, müssen keine Lohnsteuern einbehalten werden.

Ein Freiwilliger ist jemand, der seine Tätigkeiten nicht im Rahmen eines Berufs bei einer steuerbefreiten Einrichtung oder einer Sportvereinigung ausübt. Die bisherige Regelung sah vor, dass die Vergütung höchstens 4,50 € pro Stunde betragen darf (für Freiwillige bis einschließlich 23 Jahre: 2,50 €). Auf Drängen des Parlaments wird dieser Richtwert auf 5 € pro Stunde angehoben (es wird nicht erwähnt, ob der Stundensatz für Jugendliche ebenfalls erhöht wird). Das ist an sich recht bemerkenswert, da das Parlament in der Vergangenheit der Ansicht war, dass soziale Einrichtungen nicht damit belastet werden sollten, die von ihren Freiwilligen geleisteten Arbeitsstunden zu erfassen. In der Praxis ist dieser “Stundensatz” jedoch sicherlich eine nützliche Richtlinie.

Los geht’s!

Nachdem die Zweite Kammer den Gesetzesentwürfen zugestimmt hat, können wir nun wirklich mit den angekündigten Maßnahmen beginnen. Die Wahrscheinlichkeit, dass die Anhebung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes (6% wird ab dem 1. Januar 2019 zu 9%) nicht zustande kommt, ist nun nämlich äußerst gering. Gleiches gilt für die Pauschalsteuer (37%), mit Zuschlag (ab einem Einkommen von 68.500 € beträgt der Steuersatz 49,5%) in Box 1 der Einkommensteuer, wobei die meisten Abzüge zum Satz der Pauschalsteuer verrechnet werden müssen. Und auch die angekündigte (schrittweise) Senkung der Körperschaftsteuersätze kann ab sofort berücksichtigt werden.

Wir Wir besprechen gerne einmal mit dir die Maßnahmen und möglichen Vorgehensweisen. Unsere Tipps zum Jahresende sind dafür ein guter Ausgangspunkt.

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