Steuerpläne für 2017 verabschiedet

Steuerpläne 2017 des Rechnungshofs

Die Unterhaus hat heute die Steuerpläne 2017 angenommen. Die Oberhaus ist nun am Zug. Voraussichtlich wird dieses Parlament am 21. Dezember über die Gesetzesentwürfe abstimmen. Bei der Einbringung der Gesetzesentwürfe am Prinsjesdag haben wir in einem Artikel Zunächst kurz die wichtigsten Punkte. Anschließend gehen wir kurz auf die Punkte ein, denen während der Beratung in der Zweiten Kammer besondere Aufmerksamkeit gewidmet wurde.

Einkommenspolitik

Natürlich wird der Einkommenspolitik die nötige Aufmerksamkeit gewidmet. Dabei geht es jedoch um Zehntelprozent (oder weniger) und Eurocent. Damit möchten wir Sie nicht langweilen. Das Endergebnis finden Sie auf Ihrer ersten Gehaltsabrechnung im Jahr 2017.

Wechsel von Box 3 zu Box 2

Die Abgeordneten äußern ihre große Besorgnis über die zu erwartende (weitere) Verlagerung von Box 3 in Box 2. Dies betrifft Steuerpflichtige, die ihr in Box 3 besteuertes Vermögen (häufig handelt es sich um Sparguthaben, für die nur minimale Zinsen anfallen) vor dem 1. Januar 2017 in eine B.V. (oder einen offenen Fonds auf gemeinsame Rechnung) einbringen. Siehe auch unseren Artikel Box 3 im Jahr 2017: Sie können den Schaden noch begrenzen. Die Behebung dieser Steuerlücke ist in den Steuerplänen für 2017 noch nicht vorgesehen.

Behoben wird hingegen die Lücke, die dadurch entsteht, dass liquides Vermögen einer GmbH auf eine VBI (steuerbefreite Investmentgesellschaft) ausgegliedert wird. Diese Korrektur gilt rückwirkend zum 20. September 2016, 15:15 Uhr (dem Zeitpunkt, zu dem die Steuerpläne für 2017 vorgestellt wurden).

Auslaufen der selbstverwalteten Altersversorgung

Der am meisten diskutierte Teil der Steuerpläne für 2017 betrifft die schrittweise Abschaffung der selbstverwalteten Altersvorsorge (PEB). Wir haben diesen Teil der Pläne in einer ausführlichen Übersicht zusammengefasst Notiz. In der Zweiten Kammer wurde vor allem die Stellung des Partners des Geschäftsführers/Rentenberechtigten ausführlich erörtert. Dabei geht es um zwei Punkte:

  1. die erforderliche Zustimmung des Partners zur Abtretung der Ansprüche oder eines wesentlichen Teils davon sowie die Gegenleistung, die der Partner dabei aushandeln wird;
  2. Inwieweit liegt eine schenksteuerpflichtige Schenkung vor, wenn der Partner nicht oder nicht ausreichend entschädigt wird?.

Aufschub des Beginns der schrittweisen Abschaffung von PEB

Sollte der Senat die Steuerpläne für 2017 am 21. Dezember verabschieden, bleiben dem Geschäftsführer/Rentenberechtigten nur noch wenige Tage, um die Maßnahmen durchzuführen, die bis zum 1. Januar 2017 abgeschlossen sein müssen. Und das muss zudem noch in der Zeit geschehen, in der Weihnachten und Silvester gefeiert werden. Im Gesetz ist daher vorgesehen, dass der Finanzminister diesen Geschäftsführern/Rentenberechtigten die Möglichkeit einräumt, diese Maßnahmen im Jahr 2017 durchzuführen. Die Frist endet dann am 31. März 2017.

Aller Wahrscheinlichkeit nach wird diese Fristverlängerung für folgende Handlungen gewährt:

  • die Umstellung der noch im Aufbau befindlichen Rentenansprüche auf beitragsfreie Ansparung;
  • die (Rück-)Übernahme extern versicherter Rentenansprüche in die eigene Verwaltung.

Staatlich geschützte Denkmäler und Bildungsausgaben

Die Abschaffung des Steuerabzugs für Ausgaben zur Erhaltung von staatlichen Denkmälern sowie des Steuerabzugs für Ausbildungskosten schien bereits während der Beratungen in der Zweiten Kammer vom Tisch zu sein. Die Regierung hat den diesbezüglich eingereichten Gesetzentwurf daher nicht zusammen mit den anderen Teilen der Steuerpläne für 2017 zur Abstimmung gestellt. Bislang ist es jedoch auch nicht gelungen, diesen Gesetzentwurf zurückzuziehen. Der Status dieses Teils ist daher vorerst unklar.

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