
Am Prinsjesdag, dem 20. September 2016, hat Finanzminister Dijsselbloem den Haushaltsentwurf und die Steuerpläne für 2017 vorgelegt. Eine Gesamtübersicht über die vorgeschlagenen Maßnahmen finden Sie auf der Website der niederländischen Regierung. Im Folgenden beschränken wir uns auf die unserer Meinung nach interessantesten Aspekte.
Fehlen Ihnen Informationen oder wünschen Sie eine ausführlichere Erläuterung? Die Berater von VWGNijhof erläutern Ihnen die Sachverhalte gerne unter Berücksichtigung Ihrer finanziellen Situation.
Unsere Tipps zum Jahresende haben wir bereits letzte Woche für Sie online gestellt.
Steuerpläne 2017
Die Steuerpläne 2017 umfassen vier Gesetzesentwürfe. Diese werden wahrscheinlich alle gleichzeitig im Parlament behandelt werden. Neben dem Gesetzentwurf Steuerplan 2017 gibt es die Gesetzesentwürfe Sonstige steuerliche Maßnahmen 2017 und Gesetz zur Vereinfachung des Steuerrechts 2017. Und die schrittweise Abschaffung der selbstverwalteten Altersversorgung des Geschäftsführers ist in einem separaten Gesetzentwurf geregelt.
Kaufkraft
Die Steuerpläne für 2017 führen zu einer Verbesserung der Kaufkraft fast aller Niederländer. Das haben die Journalisten von RTL Ihnen bereits letzte Woche berichtet.
Wie jedes Jahr wird auch für 2017 wieder intensiv an den Tarifen, Rabatten und Befreiungen gefeilt. Wir ersparen Ihnen die Beschreibung dieser Anpassungen, bei denen es oft nur um (Zehntel-)Prozentpunkte oder ein paar Zehner geht. Damit wollen wir natürlich nicht die Bedeutung herabsetzen, die diese Anpassungen für Ihre persönliche Kaufkraft haben.
Vorspeisen
Wenn Forschungs- und Entwicklungsarbeiten durchgeführt werden, darf das an den Geschäftsführer zu zahlende Gehalt in den ersten drei Jahren des Bestehens des Unternehmens den Mindestlohn nicht übersteigen. Dies stellt eine Erleichterung bei der Anwendung der üblichen Gehaltsregelung dar.
Die Voraussetzungen für die Anwendung der Regelung für Forschungs- und Entwicklungsarbeiten wurden verschärft.
Sperrung der Abkürzungen von Box 2 nach Box 3
Die Vorschläge enthalten Maßnahmen zur Schließung der Schlupflöcher zwischen Box 2 (wesentliche Beteiligung) und Box 3 (Sparen und Kapitalanlagen). Diese zielen auf die steuerbefreite Investmentgesellschaft (VBI) und die separate Privatvermögen (APV). Diese Übergangsregelungen zielen darauf ab, dass Vermögen in Box 3 für einen bestimmten Zeitraum in einen VBI oder APV eingebracht wird. Während dieser Zeit wird die im Vergleich zur tatsächlichen Rendite als sehr hoch empfundene Besteuerung in Box 3 gegen eine Besteuerung in Box 2 auf Basis der tatsächlichen Rendite ausgetauscht.
In den Steuerplänen für 2017 wurden keine Maßnahmen gegen die “normale Spar-GmbH” angekündigt. Damit meinen wir die GmbH, in der Sparguthaben angelegt sind, die aber nicht als VBI gilt. Es ist natürlich nicht ausgeschlossen, dass diese Maßnahmen während der parlamentarischen Beratung der Steuerpläne 2017 doch noch zur Sprache kommen. Wahrscheinlicher ist jedoch, dass dies auf einen späteren Zeitpunkt verschoben wird (nach den Wahlen im März 2017). Der Staatssekretär im Finanzministerium, Wiebes, hat hierfür in einem Schreiben drei Lösungsansätze skizziert.
Wenn Sie Maßnahmen ergreifen möchten, um die Besteuerung Ihres Vermögens in Box 3 im Jahr 2017 zu begrenzen, müssen diese spätestens am 31. Dezember 2016 umgesetzt sein. Weiterlesen hier mehr.
Ausländischer Steuerzahler
In einem Entscheidung waren die Urteile des Obersten Gerichtshofs vom vergangenen März bereits in die niederländischen Rechtsvorschriften umgesetzt worden.
Die Steuerpläne 2017 legen nun fest, dass ein ausländischer Steuerpflichtiger Anspruch auf das steuerfreie Vermögen in Box 3 hat.
Darüber hinaus wird festgeschrieben, dass die Steuerbelastung eines ausländischen Anlegers in niederländische Aktien der Steuerbelastung eines niederländischen Anlegers entsprechen muss.
Aufgrund des oben genannten Beschlusses können ausländische Steuerpflichtige, die in den letzten fünf Jahren zu viel Einkommens- oder Dividendensteuer gezahlt haben, beim Finanzamt eine Rückerstattung beantragen.
Eigenverwaltete Altersvorsorge für Geschäftsführer
Die Maßnahmen im Zusammenhang mit der schrittweisen Abschaffung der selbstverwalteten Altersversorgung für Geschäftsführer mit Mehrheitsbeteiligung waren bereits angekündigt worden. In Kürze werden wir Ihnen die konkrete Ausgestaltung dieser Maßnahmen näher erläutern. Dabei bestehen nach wie vor einige Unklarheiten und Probleme. Hoffentlich werden diese im Rahmen der parlamentarischen Beratung der Steuerpläne 2017 gelöst. Schließlich kann die Auszahlung der Altersvorsorge ohnehin nicht vor dem 1. Januar 2017 erfolgen.
Baustelle
Der Begriff „Baugrundstück“ im Umsatzsteuerrecht wird an die europäischen Rechtsvorschriften angepasst. Diese recht technische Änderung hat zur Folge, dass bei der Lieferung eines unbebauten Grundstücks früher als bisher Umsatzsteuer anfällt.
Vereinfachung
Ein wichtiges Thema der Steuerpläne 2017 ist die Vereinfachung. Der Gesetzgeber räumt ein, dass es schwierig sei, das Steuerrecht tatsächlich zu vereinfachen. Einige der aus der Praxis eingegangenen Vorschläge wurden jedoch berücksichtigt.
Eine davon ist die Regelung zur Rückforderung der Mehrwertsteuer bei uneinbringlichen Forderungen. Diese Änderung haben wir bereits ausführlich in unserem Artikel beschrieben Uneinbringliche Forderungen: Erstattung der Mehrwertsteuer.
Senkung des Körperschaftsteuersatzes
Die Senkung des Körperschaftsteuersatzes war bereits angekündigt worden. Der Steuersatz bleibt bei 25%, es gibt jedoch eine sogenannte Steuerstufe. In den Jahren 2016 und 2017 werden die ersten 200.000 € des steuerpflichtigen Betrags mit einem Steuersatz von 20% besteuert. Ab 2018 gilt dieser Steuersatz für die ersten 250.000 € und ab 2021 sogar für die ersten 350.000 € des steuerpflichtigen Betrags.
Darüber hinaus wird im Bereich der Körperschaftsteuer die Missbrauchsbekämpfungsklausel für den Abzug von Zinsen durch eine Übernahmeholding verschärft.
Auto-/Ladesäulen
Die am 1. Januar 2017 in Kraft tretenden Maßnahmen bezüglich der privaten Nutzung von Dienstwagen wurden bereits verabschiedet. Der Zuschlag für die private Nutzung beträgt 22%, außer bei vollelektrisch angetriebenen Fahrzeugen: 4%. Ab der Erstzulassung bleibt der Zuschlagssatz 60 Monate lang unverändert.
Sollten Sie Ihren neuen Firmenwagen noch 2016 kaufen oder sollten Sie lieber bis 2017 warten? Lesen Sie hier mehr dazu hier.
Dem Haushaltsplan 2017 wurde ein Gesetzentwurf beigefügt, wonach für die Umweltsteuer auf die ersten 10.000 kWh Strom, die über öffentliche Ladestationen geliefert werden, ein niedrigerer Steuersatz gilt. Dadurch ist der Strom pro voll aufgeladener Batterie 1 bis 2 Euro günstiger.
