
Die vom Kabinett am Haushaltstag 2015 vorgelegten Steuerpläne bestehen aus 5 Gesetzentwürfen. Die wichtigsten sind die Steuerplan 2016 und die Sonstige steuerliche Maßnahmen 2016. Wir wollen Sie nicht mit den Anpassungen aller Zahlen (Steuersätze, Freibeträge und dergleichen) ermüden. Die allgemeine Botschaft ist, dass viele Steuerzahler im Jahr 2016 an Kaufkraft gewinnen werden.
Im Folgenden werden die wichtigsten Maßnahmen kurz vorgestellt, von denen die meisten übrigens bereits vor dem Haushaltstag durchgesickert waren.
Der RDA-Abzug (Research and Development Deduction) wird in den F&E-Abzug integriert.
Das Abwanderungsleck, das bei der Einkommensteuer auf die Abwanderung von Inhabern wesentlicher Anteile entsteht, wird bekämpft. Gewinnausschüttungen der Gesellschaft nach der Abwanderung führen dazu, dass Einkommensteuer fällig wird. Und die Schutzveranlagung bei Abwanderung erlischt nicht mehr automatisch nach Ablauf von 10 Jahren. Diese Maßnahme gilt für Abwanderungen ab dem 15. September 2015.
Der Steuersatz der Box 3 wird ab dem 1. Januar 2017 geändert. Der Satz bleibt 30%, wird aber auf der Grundlage von Pauschalerträgen berechnet, deren Höhe von der Höhe des in Box 3 zu besteuernden Vermögens abhängt.
Von den Vermögenswerten der Box 3: 25.000 €. ausgenommen. Oberhalb dieses Freibetrags beträgt der pauschale Zinssatz für Vermögenswerte bis zu 100.000 €: (ungefähr) 2,9%. Zwischen 100.000 € und 1.000.000 €: (ungefähr) 4,7% und über 1.000.000 €: 5,5%. Das Wort “ungefähr” wurde aus zwei Gründen hinzugefügt. Zum einen beruhen die pauschalen Renditen auf den tatsächlichen Durchschnittsrenditen, die für 2017 natürlich noch nicht endgültig bekannt sind. Zum anderen wird für die Verteilung des Freibetrags von 25.000 € der tatsächliche Pauschalsatz durch eine spezifische Berechnung ermittelt, so dass der genaue Satz von der Höhe des Box-3-Vermögens abhängt.
Diese Pauschalerträge werden ab 2017 jährlich an die tatsächlichen Erträge angepasst.
Die beschriebenen Sätze gelten pro Steuerpartner. Das bedeutet, dass pro Partner 25.000 € des Vermögens in Box 3 steuerfrei sind. Aber auch für das Vermögen in Box 3 unter 100.000 € bzw. 1.000.000 € gelten pro Partner die niedrigeren Pauschalsätze.
Die höheren Pauschalerträge (als die derzeitigen 4%) ab einem Box-3-Vermögen von 125.000 € (250.000 € für Steuerpartner) veranlassen immer mehr Steuerpflichtige, ihr Box-3-Vermögen auf eine B.V. zu übertragen.
Bei der Schenkungssteuer gilt ab 2017 wieder der Freibetrag von 100.000 € für Schenkungen, die sich auf das Eigenheim des Beschenkten beziehen. Diese Steuerbefreiung wird nicht auf Kinder des Schenkers beschränkt sein, aber der Beschenkte muss zwischen 18 und 40 Jahre alt sein.
Geschäftswagenfahrer dürfen auf die Details des Autobriefs 2.0 gespannt sein, den Finanzstaatssekretär Wiebes kurz vor den Sommerferien vorgestellt hat und den wir in unserem Artikel Autobrief II. Diese Maßnahmen werden in einem Gesetzentwurf enthalten sein, der derzeit noch nicht fertig ist. Dieser Gesetzentwurf wurde jedoch für den Herbst angekündigt.
Für große Unternehmen sind die Vorschläge zur Unternehmensbesteuerung wichtig. Es geht darum, innerhalb der EU die Probleme zu lösen, die durch hybride Darlehensinkongruenzen entstehen. Diese entstehen, wenn ein Mitgliedstaat das Darlehen als Eigenkapital qualifiziert, während es in einem anderen Mitgliedstaat ein Gelddarlehen ist. In den Niederlanden wird dieses Problem dadurch gelöst, dass die Beteiligungsfreistellung nicht für Gebühren gilt, die mit den Gewinnen aus der Beteiligung verrechnet werden.
Außerdem sollen die Bestimmungen zur Missbrauchsbekämpfung konsequenter angewandt werden.
Inhaber bedeutender Beteiligungen, die ihre Anteile veräußern, können sich nicht mehr ihrer gesamtschuldnerischen Haftung für Körperschaftsteuerverbindlichkeiten im Zusammenhang mit einer Reinvestitionsrücklage oder einer stillen Reserve im Zusammenhang mit Vermögenswerten entziehen, die innerhalb von sechs Monaten nach der Anteilsübertragung veräußert werden. Diese Änderung tritt am 15. September 2015 in Kraft.
