Satzmaßnahme Ehegattenunterhalt: Steuer höher als Abzug

In dem Maße, in dem das Arbeits- und Haushaltseinkommen einer Person ohne die Abzüge in die höchste Steuerklasse fällt, gilt ein niedrigerer Satz für die Abzüge. Dies wird als Steuersatzmaßstab bezeichnet. Bei der Veranlagung wendet der Prüfer das Steuermaß auf einen Mann an, der in den Jahren 2021 und 2022 Unterhalt an seine Ex-Partnerin zahlt. Dies führt zu einer Steuersatzanpassung von 6,5% (2021) und 9,5% (2022) in der höchsten Steuerklasse.

Der Ehemann vertritt die Auffassung, dass die Unterhaltsaufwendungen zum progressiven Satz abzugsfähig sein sollten, ohne dass die Steuersatzregelung angewandt wird. Schließlich werden die Zahlungen auch bei seiner Ex mit einem progressiven Satz besteuert. Das Gericht entschied, dass sich der Progressionsvorbehalt unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Eine Abweichung ist nur in absoluten Ausnahmefällen möglich. Der Gesetzgeber hat die Folgen der Steuersatzregelung, einschließlich der unterschiedlichen Steuersätze für Zahler und Empfänger von Partnerunterhalt, ausdrücklich berücksichtigt. Der Einwand der Diskriminierung und der Eigentumsrechte wird ebenfalls zurückgewiesen, da der Gesetzgeber über einen weiten Ermessensspielraum verfügt und die getroffenen Entscheidungen nicht unangemessen sind. 

Schließlich argumentiert der Ehemann, dass die Regeln während einer laufenden Unterhaltsvereinbarung nicht hätten geändert werden dürfen. Abgesehen davon, ob dies möglich ist, ist dies in dieser Situation nicht der Fall. Die Unterhaltsvereinbarung wurde im Jahr 2021 geschlossen, während die Tarifmaßnahme bereits im Jahr 2020 eingeführt wurde. Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass die Tarifmaßnahme zu Recht angewendet wurde.

Quelle: Bezirksgericht Zeeland-West Brabant | Rechtsprechung | ECLI:NL:RBZWB:2026:1910 | 15-03-2026
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