
Das Gericht in Den Bosch skizziert in einem kürzlich erschienenen Urteil Es ist sehr interessant, wie die Beurteilung erfolgt, in welchem Land Einkünfte besteuert werden. In diesem Fall führt dies zu einem doppelten steuerlichen Wohnsitz (Dual Residence), aber glücklicherweise letztlich nicht zu einer Doppelbesteuerung.
Wohnort
Der Gerichtshof beginnt seine Prüfung mit den niederländischen Rechtsvorschriften. Der Steuerpflichtige ist Niederländer und besitzt eine eigene Wohnung in den Niederlanden. Er ist in den Niederlanden im Personenregister unter der Adresse dieser Wohnung gemeldet. Er unterhält in den Niederlanden fünf Bankkonten und fährt ein Auto mit niederländischem Kennzeichen, für das in den Niederlanden Kfz-Steuer gezahlt wird. Ein Großteil seiner Familie und seiner Freunde wohnt in der Region, in der sich sein Eigenheim befindet. Er arbeitet an Bord eines Schiffes, das unter niederländischer Flagge fährt.
Aus all diesen Umständen schließt das Gericht, dass der steuerliche Wohnsitz dieses Steuerpflichtigen in den Niederlanden liegt. Daran ändert auch nichts, dass er eine rumänische Ehefrau hat, die in ihrer eigenen Wohnung in Rumänien wohnt.
Diese Schlussfolgerung des Gerichtshofs führt dazu, dass eine inländische Steuerpflicht vorliegt. Das gesamte weltweite Einkommen wird dann in den Niederlanden der Einkommensteuer unterworfen.
Steuerabkommen
Der Gerichtshof stellt jedoch auch fest, dass der Steuerpflichtige nach rumänischem Recht ebenfalls in Rumänien steuerlich ansässig ist. Dies hat zur Folge, dass sein weltweites Einkommen auch in Rumänien besteuert wird. Glücklicherweise haben die Niederlande und Rumänien ein Steuerabkommen geschlossen, das eine Doppelbesteuerung verhindern soll.
Das Steuerabkommen mit Rumänien sieht vor, dass ein Einwohner beider Staaten als in dem Land wohnhaft gilt, in dem er über einen dauerhaften Wohnsitz verfügt. Der Steuerpflichtige verfügt jedoch sowohl in den Niederlanden als auch in Rumänien über eine Wohnung. In diesem Fall muss festgestellt werden, zu welchem Land seine persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen am engsten sind.
Da der Betroffene auf einem Schiff tätig ist, arbeitet er in keinem der beiden Länder. Dass er im Rahmen seiner Arbeit einige Kurse in den Niederlanden besucht, reicht nach Ansicht des Gerichts nicht aus, um die wirtschaftlichen Bindungen zu den Niederlanden als stärker als die zu Rumänien anzusehen. Zu anderen persönlichen Bindungen, wie der Mitgliedschaft in Vereinen oder anderen lokalen Aktivitäten, wurde im Verfahren nichts vorgebracht oder festgestellt.
Das Gericht kommt letztendlich zu dem Schluss, dass die Verbindungen zu Rumänien am stärksten sind. Von besonderer Bedeutung ist dabei, dass aus dem Logbuch hervorgeht, dass sich der Steuerpflichtige 5 bis 6 Monate im Jahr an Bord von Schiffen aufhält. Aufgrund dieses Umstands hält es das Gericht für unwahrscheinlich, dass eine nennenswerte Beteiligung an Vereinen und anderen lokalen Aktivitäten vorliegt. Aus den Daten zur Nutzung der Bankkarten geht hervor, dass er deutlich mehr Tage in Rumänien verbringt als in den Niederlanden.
Sehr sachlich
In der Praxis zeigt sich regelmäßig, dass es recht schwierig ist, den steuerlichen Wohnsitz von Expats und anderen (Arbeits-)Migranten zu bestimmen. Entscheidend dafür ist die konkrete tatsächliche Situation, doch diese Tatsachen sind bei weitem nicht immer eindeutig. Dies geht auch aus den vom Gericht im oben genannten Fall berücksichtigten Tatsachen und Umständen hervor.
Das Endergebnis ist, dass die Einkünfte des Steuerpflichtigen – mit Ausnahme der in den Niederlanden gelegenen (eigenen) Wohnung – nicht in den Niederlanden besteuert werden. Das Steuerabkommen mit Rumänien weist die Besteuerung von Immobilien dem Land zu, in dem sich die Immobilie befindet. Ob in Rumänien auf die übrigen Einkünfte tatsächlich Einkommensteuer erhoben wird, ist nicht bekannt.
