
Auch ein im Ausland steuerpflichtiger Steuerpflichtiger muss in Kürze seine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2015 in den Niederlanden einreichen. Dies muss mit einem sogenannten C-Schein, doch viele ausländische Steuerpflichtige reichen ihre niederländische Steuererklärung mittlerweile elektronisch bei der Steuerbehörde ein. Das Steuererklärungsprogramm für 2015 ist auf der Website der Finanzamt. Selbstverständlich nutzt VWGNijhof eine Steuererklärungssoftware, mit der wir auch die Steuererklärungen ausländischer Steuerpflichtiger für Sie erstellen können.
Ausländischer Steuerzahler
Als im Ausland steuerpflichtig gilt eine Person, deren steuerlicher Wohnsitz nicht in den Niederlanden liegt, die jedoch bestimmte Einkünfte bezieht, die einen Bezug zu den Niederlanden aufweisen.
Die steuerlicher Wohnsitz Die Steuerpflicht einer Person kann von vielen verschiedenen tatsächlichen Umständen abhängen. Es muss festgestellt werden, wo sich der Mittelpunkt des sozialen Lebens einer Person befindet.
Neu
Neu ab dem 1. Januar 2015 ist, dass ein im Ausland steuerpflichtiger Steuerpflichtiger seine Steuerfreibeträge und persönlichen Abzüge nur dann in den Niederlanden geltend machen darf, wenn er oder sie einen qualifizierter ausländischer Steuerpflichtiger ist. Das ist ein Steuerpflichtiger, der:
* in einem EU-Mitgliedstaat, in Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz oder in einer unserer Übersee-Gemeinden (Bonaire, Saba oder Sint Eustatius) wohnt und;
* dessen weltweites Einkommen in den Niederlanden zu mindestens 90% der Einkommensteuer unterliegt.
Die Welteinkommen ist das gesamte Einkommen, das der Steuerpflichtige erzielt, unabhängig davon, wo auf der Welt dieses Einkommen erzielt wird. Um die Überprüfung der 90%-Anforderung durch die Steuerbehörde zu ermöglichen, muss der ausländische Steuerpflichtige, der geltend macht, die Voraussetzungen zu erfüllen, der niederländischen Steuerbehörde bei der Steuererklärung eine Einkommenserklärung der Steuerbehörden seines Wohnsitzlandes vorlegen.
In einem Schreiben vom 3. Februar 2016 Der Staatssekretär für Finanzen hat gegenüber der Zweiten Kammer erklärt, dass auch das steuerpflichtige Einkommen aus Spar- und Anlageerträgen (im In- und Ausland) bei der Prüfung des 90%-Kriteriums berücksichtigt werden muss.
Deutschland: Neues Steuerabkommen
Mit unseren östlichen Nachbarn haben wir ein neues Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung geschlossen, das am 1. Januar 2016 in Kraft getreten ist. Für die Steuererklärung 2015 spielt dieses Abkommen natürlich noch keine Rolle, doch die Erstellung der Steuererklärung 2015 ist natürlich ein guter Anlass, um zu prüfen, ob das neue Steuerabkommen Auswirkungen auf die steuerliche und finanzielle Situation des in Deutschland ansässigen ausländischen Steuerpflichtigen hat.
Selbstverständlich kann das neue Steuerabkommen auch Auswirkungen auf Einwohner der Niederlande haben, die Einkünfte aus Deutschland beziehen. Siehe dazu beispielsweise unseren Artikel Niederländische Rente in Deutschland.
Beiträge zur Sozialversicherung
Unabhängig von der Steuer kann ein ausländischer Steuerpflichtiger Beiträge zur Sozialversicherung schulden. Dazu muss festgestellt werden, ob die betreffende Person als Versicherter gilt. Dies erfolgt nicht anhand des jeweiligen Steuerabkommens. Innerhalb der Europäischen Union ist hierfür eine EU-Verordnung heranzuziehen. Außerhalb der Europäischen Union hat die Niederlande mit einer Reihe von Ländern spezifische Abkommen bezüglich der Versicherungspflicht geschlossen.
