In Kürze wird sich klären, ob im Rahmen der Lohnsteuer eine neue gezielte Steuerbefreiung für die Tilgung von Studienschulden eingeführt wird.
Das schreibt der scheidende Staatssekretär im Finanzministerium, Van Oostenbruggen, anlässlich von Parlamentsanfragen. Verschiedene Unternehmen bieten im Rahmen ihrer Personalbeschaffung an, die Studienschulden ihrer Mitarbeiter (steuerlich begünstigt) zu tilgen (die Kennzeichnung des Schreibens an das Parlament zu den Antworten lautet: “Beantwortung der parlamentarischen Anfragen der CDA zur Anwerbung junger Arbeitnehmer durch eine Regelung zur Tilgung von Studienschulden“). Dabei handelt es sich natürlich um die Schulden bei DUO.
Freiraum
Die Tilgung von Studienschulden ist derzeit jedoch nur dann ohne Erhebung von Lohnsteuer möglich, soweit dies im Rahmen des Freibetrags der Arbeitskostenregelung liegt. Dieser Spielraum beträgt für das Jahr 2025: 1,18% der Lohnsumme, wobei der Spielraum für die ersten 400.000 € der Lohnsumme 2% beträgt.
Es versteht sich von selbst, dass der Freibetrag durch die Tilgung von Studienschulden schnell vollständig ausgeschöpft sein wird. Selbstverständlich kann der Arbeitgeber die Tilgung einer Studienschuld dann weiterhin dem Freibetrag anrechnen. Der Arbeitgeber schuldet dann auf den Betrag, um den der Freibetrag überschritten wird, Lohnsteuer. Diese beträgt 80% des Betrags, um den der Freibetrag überschritten wird. Diese Steuer wird in Form einer Endabgabe erhoben, was bedeutet, dass die Steuer vollständig zu Lasten des Arbeitgebers geht (und nicht vom Arbeitnehmer zurückgefordert wird).
Gezielte Befreiung
Würde eine gezielte Befreiung eingeführt, wäre eine vom Arbeitgeber geleistete Tilgung der Studienschulden eines Arbeitnehmers von der Lohnsteuer befreit, ohne dass dies zu Lasten des Freiraums ginge. Der Staatssekretär erkennt die Vorteile einer (beschleunigten) Tilgung von Studienschulden an. Er merkt jedoch auch an, dass die Einführung einer gezielten Befreiung nicht mit dem Ziel der Arbeitskostenregelung vereinbar ist. Die Arbeitskostenregelung zielt nämlich darauf ab, Vergütungen und Sachleistungen geschäftlicher Art von der Lohnsteuer zu befreien. Voraussetzung für die Einführung einer gezielten Befreiung für die Tilgung von Studienschulden ist natürlich, dass hierfür Mittel im Staatshaushalt bereitgestellt werden.
