Ab 2024 wird der Steuerabzug für Spenden, die von einer GmbH getätigt wurden, abgeschafft. Welche Ausgaben bleiben weiterhin abzugsfähig?
HINWEIS: Diese Änderung wurde durch einen Änderungsantrag aus den Gesetzentwürfen gestrichen. Diese Änderung wird daher nicht umgesetzt. Die derzeitige Regelung bleibt bestehen.
Sind Ausgaben Kosten?
Ausgaben, die von einer GmbH getätigt werden, können als Betriebsausgaben oder als Entnahme gelten. Kosten sind, abgesehen von gesetzlichen Abzugsbeschränkungen, vom Gewinn der BV abzugsfähig. Von der BV getätigte Ausgaben gelten als Kosten, wenn sie im Hinblick auf die geschäftlichen Interessen des Unternehmens getätigt wurden.
Das Wesentliche an einer Spende ist, dass sie aus Großzügigkeit erfolgt und dass dafür keine Gegenleistung erbracht wird. Daher gelten Spenden in den meisten Fällen nicht als Aufwendungen (die vom Gewinn abzugsfähig sind), sondern als Entnahme aus dem Vermögen der GmbH (nicht vom Gewinn abzugsfähig). Die Spenden der GmbH werden in vielen Fällen (vor allem) durch das persönliche karitative Anliegen des Gesellschafters motiviert sein.
Zulassung
Derzeit gibt es daher eine Zulassung dass Spenden, die von einer GmbH getätigt werden, nicht als Entnahme angesehen werden, wenn und soweit die Spenden:
- an eine ANBI oder eine SBBI-Förderstiftung geleistet wurden und
- nicht mehr als 50% des Gewinns der BV betragen (mit einer Obergrenze von 100.000 €).
Diese Spenden sind vom Gewinn abzugsfähig. Dies ist geregelt in § 16 des Körperschaftsteuergesetzes von 1969. Die Steuerpläne für 2024 sehen die Abschaffung dieses Gesetzesartikels vor. Eine Folge davon ist, dass auch die Genehmigung entfällt.
Abzugsfähig
Dennoch sind ab 2024 nicht alle “Spenden” von BVs nicht abzugsfähig. In der parlamentarischen Begründung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Ausgaben zur Unterstützung gemeinnütziger Zwecke durch Sponsoring oder Werbung weiterhin abzugsfähig bleiben. Das Gleiche gilt für Ausgaben im Rahmen der sozialen Unternehmensverantwortung. In beiden Fällen handelt es sich nämlich um Ausgaben im Hinblick auf die geschäftlichen Interessen der (des Unternehmens der) GmbH, also um (abzugsfähige) Kosten.
Keine Dividende
Von der BV geleistete Zuwendungen, die ab 2024 nicht mehr abzugsfähig sind, gelten als Entnahme. In der parlamentarischen Begründung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Entnahme keine Dividendenausschüttung darstellt. Wäre dies der Fall, würde die Entnahme bei einem Gesellschafter mit maßgeblicher Beteiligung mit Dividendensteuer bzw. Einkommensteuer in Box 2 besteuert. Eine Spende der BV hat daher nach 2023 den steuerlichen Vorteil, dass dadurch der künftig zu verrechnende Anspruch aus einer wesentlichen Beteiligung verringert wird.
Daraus folgt natürlich auch, dass der Geschäftsführer/Gesellschafter die Zuwendung, die bei der GmbH als Entnahme, nicht jedoch als Dividendenausschüttung verbucht wurde, in seiner Einkommensteuererklärung nicht als abzugsfähige Zuwendung geltend machen darf.
