Steuerabzug für Spenden und ANBI-Regelung verbessert

Eine Zeit lang war die Rede davon, dass der Spendenabzug abgeschafft werden sollte. Die Regierung hat jedoch die Bedeutung des Spendenabzugs für die Philanthropie anerkannt.

Verbesserung

Bei der Regelung treten in den Steuererklärungen jedoch häufig Fehler auf. Zudem wird sie missbraucht. Aus diesem Grund wurden Vorschläge zur Verbesserung der Regelung ausgearbeitet. Diese Vorschläge sind in einem Brief der Kammer. Sie betreffen zum einen den Spendenabzug, den Steuerpflichtige in ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen müssen. Zum anderen geht es um eine Verbesserung der Vorschriften, die Einrichtungen erfüllen müssen, um als ANBI (Algemeen Nut Beogende Instelling, gemeinnützige Einrichtung) anerkannt zu werden.

Wann die Änderungen in Kraft treten, ist noch nicht klar. Das hängt von der Umsetzungsprüfung ab, die noch von der Steuerbehörde durchgeführt werden muss.

Spendenabzug

Für den Abzug von Spenden enthält das Einkommensteuer-Erklärungsformular derzeit ein Freitextfeld. Dieses wird durch ein sogenanntes „intelligentes Ausfüllfeld“ ersetzt. Dabei handelt es sich um eine Liste der Einrichtungen mit ANBI-Status, aus der ausgewählt werden muss. Dadurch kann nicht versehentlich eine Einrichtung angegeben werden, die keinen ANBI-Status besitzt. Auf diese Weise können auch die kulturellen ANBI-Einrichtungen ausgewählt werden.

Der Steuerabzug für Barspenden wird abgeschafft. Derzeit sind diese Spenden abzugsfähig, wenn der Steuerpflichtige glaubhaft machen kann, dass sie tatsächlich gezahlt wurden. In der Praxis kommt es dabei offenbar zu Betrugsfällen, indem für hohe Beträge Quittungen ausgestellt werden. Ein weiteres Argument für die Abschaffung des Steuerabzugs für Barzuwendungen ist, dass diese immer seltener vorkommen.

Eine weitere Art des Betrugs betrifft widerrufbare Spenden. In einem Jahr wird ein beträchtlicher Betrag an eine ANBI gespendet, und im folgenden Jahr wird diese Spende widerrufen. Die ANBI erstattet dann den erhaltenen Betrag zurück, doch der großzügige Spender vergisst, den Steuerabzug zu korrigieren. Um dem entgegenzuwirken, werden ANBIs erhebliche Spenden, die ohne triftigen Grund zurückgenommen werden, dem Finanzamt melden.

Für Sachspenden ist eine unabhängige Wertermittlung vorgeschrieben. Diese Bedingung gilt nicht für Spenden mit einem Wert von bis zu 2.500 €.

Eine stabilere ANBI-Regelung

Die Verbesserungen der ANBI-Regelung zielen unter anderem auf eine bessere Dienstleistungserbringung durch die Steuerbehörde ab. Dies betrifft verständlichere Texte auf der Website und die Bereitstellung von Standardvorlagen im Hinblick auf die den ANBIs auferlegte Veröffentlichungspflicht.

Eine ANBI, die liquidiert wird, muss einen Liquidationsüberschuss gemäß ihrer Satzung und sonstigen Vorschriften für folgende Zwecke verwenden:

  • eine ANBI;
  • mit einem ähnlichen Zweck wie der der aufgelösten ANBI.

Die Anforderung eines gleichartigen Zwecks wird entfallen.

ANBI-Organisationen müssen ihre Einnahmen tatsächlich jährlich zu mindestens 90% für ihren gemeinnützigen Zweck ausgeben. Dies Ausgabekriterium ist auch bekannt als die Anti-Oppotese. Die ANBI darf nicht mehr Vermögen halten, als für die Fortführung ihrer Tätigkeit erforderlich ist. Das Verbot der Vermögenshortung wird in folgenden Punkten gelockert:

  • Es wird klargestellt, dass Impact-Investments grundsätzlich nicht im Widerspruch zum Verwendungszweckkriterium stehen müssen;
  • Die in die ANBI eingebrachten Wertpapiere müssen nicht regelmäßig bewertet werden (so wird bei einer Wertsteigerung der Zwangsverkauf dieser Wertpapiere verhindert);
  • Die Unklarheit hinsichtlich der Höhe der vorzuhaltenden Kapitalreserve wird verringert;
  • ANBI-Vermögensfonds wird es gestattet sein, einen festen Ausschüttungssatz festzulegen, sofern dieser auf historischen Daten basiert und zwar kurzfristig von den erzielten Renditen abweicht, langfristig jedoch mit diesen im Einklang steht.

 

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