
In 2016 Wir berichteten über die Absicht, den steuerlichen Denkmalschutzabzug in eine Förderung umzuwandeln. Die in Erwartung einer endgültigen Regelung für die Jahre 2017 und 2018 angekündigte Übergangsregelung wurde letztendlich nicht umgesetzt.
Der steuerliche Denkmalabzug gilt noch bis einschließlich 2018. In dem Vermerk Kulturerbe zählt – Die Bedeutung des Kulturerbes für die Gesellschaft Die Regierung kündigt nun an, dass der Steuerabzug für Denkmäler zum 1. Januar 2019 abgeschafft wird.
Denkmalabzug
Der Denkmalabzug richtet sich an private Eigentümer von bewohnten Denkmälern wie Kirchengebäuden, Festungsanlagen, Mühlen, Bauernhöfen und dergleichen. Der steuerliche Abzug wird vom Eigentümer des Denkmals in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht.
Der Zweck des Steuerabzugs besteht darin, die Kosten im Zusammenhang mit der Erhaltung der denkmalpflegerischen Werte auszugleichen. Der Finanzamt verfügt jedoch nicht über das erforderliche Fachwissen, um zu beurteilen, ob die Restaurierung oder Instandhaltung des Denkmals ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Untersuchungen haben ergeben, dass bei 40% der geprüften Fälle durchschnittlich 25% des Steuerabzugs auf nicht denkmalbezogene Teile entfiel (wie beispielsweise Heizungs- und Elektroinstallationen).
Zuschuss
Die Regierung erkennt jedoch die Notwendigkeit an, private Eigentümer von Denkmälern weiterhin zu unterstützen. Aus diesem Grund wird für alle Eigentümer von staatlich geschützten Denkmälern eine neue Förderregelung eingeführt. Im Rahmen dieser Regelung können sie bis zu 35% als Zuschuss zum Ausgleich der für das denkmalgeschützte Gebäude entstandenen Erhaltungskosten erhalten.
Die konkreten Einzelheiten zu den Förderbedingungen werden noch bekannt gegeben. Sollten in einem Jahr Mittel aus dem Budget für diese Förderung übrig bleiben, werden diese dem Budget für das folgende Jahr hinzugefügt.
