Steuerabkommen mit Deutschland: Am 1.1.2017 tatsächlich in Kraft getreten

Steuerabkommen Deutschland – VW Gnijhof

Am 1. Januar 2016 ist das Neue Steuerabkommen mit Deutschland in Kraft getreten. Es ersetzt das Abkommen aus den 1950er Jahren.

Steuerabkommen mit Deutschland

Dieses Abkommen enthält wichtige Änderungen hinsichtlich der Besteuerung von Rentnern. Für Steuerpflichtige, die eine Rente aus einem Land beziehen, aber in einem anderen Land wohnen (Rentner), kann die Einführung dieses neuen Steuerabkommens nachteilige finanzielle Folgen haben. Um dieser Gruppe von Steuerpflichtigen entgegenzukommen, wurden Übergangsbestimmungen und eine Übergangsregelung aufgenommen.

Übergangsrecht (allgemeine Übergangsregelung)

Im Jahr 2016, dem ersten Jahr nach Inkrafttreten des neuen Steuerabkommens, gilt eine allgemeine Übergangsregelung. Sollten die neuen Vorschriften zu einem steuerlichen Nachteil führen, können Steuerpflichtige sich dafür entscheiden, noch ein Jahr lang die Vorschriften des alten Abkommens in Anspruch zu nehmen. Für einen Teil der Einwohner Deutschlands, die eine Rente, eine Leibrente oder Sozialleistungen aus den Niederlanden beziehen, bedeutet diese Wahl, dass sie auch im Jahr 2016 in Deutschland Steuern auf diese niederländischen Einkünfte zahlen.

Diese Übergangsregelung endet am 1. Januar 2017.

Übergangsregelung: Wohnsitz in Deutschland, Rente aus den Niederlanden

Nach dem alten Steuerabkommen mit Deutschland wurden Betriebsrenten im Wohnsitzland des Rentners besteuert. Die niederländische Rente von in Deutschland ansässigen Personen wurde in Deutschland besteuert. Das deutsche Steuerrecht führt zu einer günstigeren Besteuerung von Renten als in den Niederlanden. Je nach Beginn der Rentenzahlung wird nur ein Teil der Rente besteuert. In den Niederlanden hingegen wird die Rente vollständig mit einem Steuersatz von maximal 52% besteuert.

Nach dem neuen Steuerabkommen müssen Rentner, die eine Rente, eine Leibrente oder Sozialversicherungsleistungen von insgesamt mehr als 15.000 € pro Jahr beziehen, Steuern in dem Land zahlen, aus dem die Leistungen stammen. Das bedeutet, dass ein in Deutschland wohnhafter Steuerpflichtiger, der beispielsweise aus den Niederlanden eine AOW-Rente und eine niederländische Betriebsrente von insgesamt mehr als 15.000 € pro Jahr bezieht, darauf in den Niederlanden Einkommensteuer schuldet. In den Niederlanden beträgt der Steuersatz auf die gesamte Rente maximal 52%. Berechnungen zeigen, dass dies in vielen Fällen zu einer deutlich höheren Steuerbelastung führt als dies in der früheren Regelung der Fall war.

Durch das neue Abkommen sah sich eine große Gruppe von Einwohnern Deutschlands, die eine Rente, eine Leibrente oder Sozialleistungen aus den Niederlanden beziehen, mit einer erheblichen Erhöhung der Steuerbelastung konfrontiert. Für sie gilt neben den oben genannten allgemeinen Übergangsbestimmungen zudem eine spezifische Übergangsregelung für einen Zeitraum von sechs Jahren.

Zeit, sich daran zu gewöhnen

Der ehemalige Staatssekretär im Finanzministerium, Frans Weekers, erklärte dazu: “Ich halte es für wichtig, dass diese Gruppe von Rentnern Zeit erhält, sich an diese Situation anzupassen. Deshalb möchte ich eine Übergangsregelung für sechs Jahre einführen, um die Auswirkungen dieses Wechsels im Steuerrecht schrittweise zu gestalten.”

Für Renten, Leibrenten und Sozialversicherungsleistungen gilt vorübergehend ein niedrigerer Steuersatz. Der Steuersatz wird über einen Zeitraum von sechs Jahren schrittweise angehoben. Die folgende Tabelle zeigt die Entwicklung des Steuersatzes:

JahrHöchsttarif
201610%
201710%
201815%
201920%
202025%
202130%

Bedingungen

Um diese Übergangsregelung in Anspruch nehmen zu können, muss der Steuerpflichtige eine Reihe von Voraussetzungen erfüllen. Die Wahl der Übergangsregelung ist nur möglich, wenn der Rentner seit dem 12. April 2012 ununterbrochen in Deutschland ansässig war und die erste Zahlung der betreffenden Rente vor dem 1. Januar 2016 erhalten hat. Die Regelung kann nicht mehr angewendet werden, sobald der Rentner (vorübergehend) nicht mehr in Deutschland wohnt.

Bitte beachten Sie: Diese Übergangsregelung gilt nicht für Leistungen, für die das Besteuerungsrecht bereits aufgrund des alten Abkommens den Niederlanden zugewiesen war. Beispiele hierfür sind eine Abfindung für eine Leibrente sowie die AOW-, WIA-, WAO- und WAJONG-Leistungen. Die Steuer wird dann anteilig zugewiesen.

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