Gericht in ‘s-Hertogenbosch hat den Vorsteuerabzug abgelehnt, da nicht hinreichend klar ist, wer der Aussteller der Mehrwertsteuerrechnung ist.
Vorsteuerabzug
Genau wie in dem Fall, der Anlass für unsere Artikel In seinem Urteil von Anfang dieser Woche zum Recht auf Vorsteuerabzug bei Kassenzetteln stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind, vollständig beim Steuerpflichtigen liegt.
Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer
Die Mehrwertsteuerrechnung muss eine ganze Reihe formaler Voraussetzungen erfüllen. Eine davon ist, dass auf der Rechnung die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers angegeben sein muss, der die Leistung(en) erbringt und die Rechnung ausstellt. Diese Voraussetzung wurde nicht erfüllt, da auf der Rechnung die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eines insolventen Einzelunternehmens angegeben war, während die Leistungen von einer GmbH erbracht worden waren.
Materielle Voraussetzungen
Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs dürfen formale Mängel einer Umsatzsteuerrechnung dem Vorsteuerabzug nicht entgegenstehen, sofern feststeht, dass die materiellen Voraussetzungen für diesen Abzug erfüllt sind.
Doch auch hier gibt es im Verfahren Unstimmigkeiten. Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass die Rechnungen, die laut Buchführung bar beglichen wurden, keine ausreichende Klarheit über die Identität desjenigen bieten, der sie ausgestellt hat. Derjenige, der auf den Rechnungen als erbringender Unternehmer aufgeführt ist, bestreitet auf Nachfrage der Steuerbehörde, dass er die Leistungen erbracht hat. Er bestreitet zudem, dass er die Rechnungen ausgestellt hat.
Das Gericht ist der Auffassung, dass es plausibel war, dass der Betroffene von der Insolvenz wusste. Diese Kenntnis hätte zu besonderer Vorsicht bei der Geltendmachung des Vorsteuerabzugs führen müssen.
